Rn 13
§ 241a schließt zunächst das Entstehen vertraglicher Ansprüche aus. Insbes kommt § 151 nicht zur Anwendung (Jauernig/Mansel § 241a Rz 5). Entgegen verbreiteter Auffassung (etwa Grüneberg/Grüneberg § 241a Rz 6) kommt jedoch auch durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Verbrauchers kein Vertrag zustande. Das Angebot des Unternehmers ist nämlich nichtig § 134 iVm §§ 3, 7 UWG (vgl § 134 Rn 3), ohne dass dies den Verbraucher daran hindert, seinerseits durch ein eigenes Angebot einen Vertragsschluss herbeizuführen. Soweit der Verbraucher die Rücksendung von Sachen organisiert, führt er ein Geschäft des Unternehmers iSv § 683 (Grüneberg/Grüneberg § 241a Rz 9).
Rn 14
Wie der Rückschluss aus II ergibt, schließt § 241a außerdem das Entstehen gesetzlicher Ansprüche gegen den Verbraucher aus (aber nicht aus berechtigter GoA, s.o. Rn 12). Dieser Ausschluss ist jedenfalls insoweit unionsrechtlich geboten, als die Richtlinie der Umsetzung von Art 9 FernabsFinDinRL dient (s.o. Rn 2). Dasselbe gilt, soweit Dienstleistungen unter Art 27 VerbraucherrechteRL von Anfang an nicht rückabwicklungsfähig sind und gesetzliche Ansprüche daher funktional eine Gegenleistungspflicht begründeten (s.o. Rn 4). § 241a II schließt dementspr va Ansprüche aus §§ 812 ff, 823 ff aus (insoweit wohl allgA: Grüneberg/Grüneberg § 241a Rz 7). Richtigerweise sind – partiell über die Richtlinienvorgaben hinaus – auch § 985 sowie dessen Fortsetzung in die Entgeltherausgabe nach § 816 I 1 ausgeschlossen (NK/Krebs § 241a Rz 35, 37; Wendehorst DStR 00, 1311, 1316 f. AA Casper ZIP 00, 1602, 1605 ff). Das entspricht nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (s BTDrs 14/2658, 46), sondern folgt auch aus der oben entwickelten (s.o. Rn 3) dogmatischen Einordnung der Vorschrift: Bei Lieferung unbestellter Sachen ist die Übereignung vom Unternehmer gerade gewollt.
Rn 15
Nach § 241a II werden gesetzliche Ansprüche ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung irrtümlich erfolgte und der Verbraucher dies hätte erkennen können. Kenntnis einer anderen Person rechnet der BGH analog § 166 I zu (NJW 23, 3790 [BGH 26.09.2023 - XI ZR 98/22]). Der Wortlaut erfasst zwar lediglich die Leistung an den falschen Empfänger und den Irrtum über das Vorliegen einer Bestellung, richtigerweise ist die Vorschrift jedoch auch auf solche Fälle auszudehnen, in welchen der Unternehmer irrtümlich eine falsche Leistung erbringt. Die Richtlinien sehen keine § 241a II vergleichbare Gegenausnahme vor. Allerdings liegt die Vorschrift exakt auf der Linie des Normzwecks von Art 27 VerbraucherrechteRL und Art 9 FernabsFinDinRL, welche bereits unionsrechtlich einer entspr teleologischen Reduktion bedürfen (Gebauer/Wiedmann/Schinkels Fernabsatzverträge Rz 95).