Rn 1
Der bescheiden elegante Wortlaut von § 242 lässt nicht erkennen, welche zentrale Bedeutung der Vorschrift wie dem mit ihr verknüpften Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im deutschen Recht zukommt. Nach diesem Wortlaut enthält § 242 lediglich Vorgaben für die Ausfüllung des schuldnerischen Pflichtenprogramms, genauer: für die Konkretisierung der von ihm geschuldeten Leistung. Rspr und Rechtslehre haben die Vorschrift über diesen engen Wortlaut hinaus zu dem umfassenden Prinzip entwickelt, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Pflichten Treu und Glauben beachten muss (s etwa BGHZ 85, 39, 48 [auch für nichtige Rechtsgeschäfte]; zur historischen Entwicklung der Vorschrift s Staud/Looschelders/Olzen [2015] § 242 Rz 38–104, zur Vorgeschichte Rz 1–37).
Rn 2
Die in der Generalklausel enthaltene Leitlinie ist als Gebot der Fairness im Rechtsverkehr zu verstehen (zu pathetisch Larenz Methodenlehre, 421 ff: ›rechtsethisches Prinzip‹). Die Vorschrift setzt ganz überwiegend keine eigenen Wertungen durch, sondern ist ein Instrument zum Transport fremder Wertungen; der eigene normative Gehalt von § 242 ist damit minimal. Soweit diese Wertungen nicht normativ verankert sind (dazu u Rn 13–20), ergeben sich diese unter Rückgriff auf die ›in der sozialen Wirklichkeit akzeptierte(n) Normalmaßstäbe korrekten sozialen Verhaltens‹ (Gernhuber JuS 83, 764). Zuweilen wird, was heute von einem erkennenden Gericht als allg akzeptierter Maßstab behauptet wird, erst durch diese Entscheidungspraxis zur sozialen Norm. Diese präjudizielle Rechtssetzung kann aber auf Dauer nur dort und insoweit auf Wirkung und Akzeptanz hoffen, wo sie in der Entwicklungsrichtung bereits anerkannter Standards bleibt (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 158).
Rn 3
Das Unionsprivatrecht hat bislang keine vergleichbare eigenständige Generalklausel entwickelt (so auch Heiderhoff Gemeinschaftsprivatrecht 123 f; Riesenhuber Europäisches Vertragsrecht Rz 572; Pfeiffer in: Baldus/Müller-Graff, 25, 26). Gleichwohl hat der Grundsatz von Treu und Glauben seinen Niederschlag in einer Reihe von Richtlinien gefunden, nämlich va in Art 3 I AGBRL, Art 3 I, 4 I HandelsvertreterRL und Art 6 lit a DatenschutzRL. Insoweit dient § 242 heute auch der Richtlinienumsetzung (s.a. Vor §§ 305 ff Rn 2, Rn 11). Als allg Rechtsgrundsatz des Unionsprivatrechts etabliert ist hingegen das allg Verbot des Rechtsmissbrauchs (EuGH Rs C-321/05 Rz 38; Schmidt-Kessel JbJZivRWiss 00, 61 ff; richtig nunmehr Staud/Looschelders/Olzen [2015] § 242 Rz 1244). Dieses erlaubt es insbes unionsrechtliche Rechtspositionen auch dann zu beschneiden, wenn sich aus dem Wortlaut des EG-Rechtsakts keine derartige Beschränkung ergibt (Schmidt-Kessel JbJZivRWiss 00, 61, 73). Die Konkretisierung dieser unionsrechtlichen Generalklauseln nimmt der Europäische Gerichtshof überwiegend nicht selbst vor (zu Art 3 I AGBRL s EuGH 1.4.04, Rs C-237/02 [Freiburger Kommunalbauten], dazu Anm Röthel ZEuP 05, 418 ff und Schmidt-Kessel WuB IV F. Art 3 RL 93/13/EWG 1.04). Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH besteht nicht, soweit die Maßstäbe geklärt sind (keine Vorlagepflicht: BGH NJW 14, 2723 [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] Rz 42; BVerfG NJW 15, 1294 [BVerfG 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14]; Vorlagepflicht: BVerfG NZA 15, 375 [BVerfG 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07]).
Rn 4
Das Einheitsrecht ist mit der Regelung des Prinzips bislang sehr zurückhaltend. Bislang dienen Treu und Glauben in internationalen Konventionen va als Grundsatz der Konventionsauslegung (s Art 7 I CISG, Art 4 I UNIDROIT-Übereinkommen zum internationalen Factoring). Ob die Konventionen darüber hinaus ein allg Prinzip von Treu und Glauben kennen, ist jeweils umstr (s Najork Treu und Glauben im CISG, 165 f; Staud/Magnus [2013] Art 7 CISG Rz 10, 29; MüKoHGB/Ferrari Art 4 FactÜ Rz 20; offengelassen für das UNÜ in BGH DB 10, 2441 Rz 22). Der akademische Entwurf für einen gemeinsamen Referenzrahmen zum europäischen Vertragsrecht differenziert jedenfalls deutlich zwischen der in den Konventionen ausdrücklich geregelten Rechtsfortbildungsfunktion (I-1:102 DCFR) und den Ergänzungs- und Schrankenfunktionen des Prinzips (II-9.101 DCFR). Damit wird sich dieses Instrument deutlich von den Principles of European Contract Law und den UNIDROIT-Principles of International Commercial Contracts unterscheiden, welche in Art 1:201 I PECL und Art 1.7 PICC jeweils einen der heutigen Funktionen von § 242 entspr allg Rechtsgrundsatz etablieren (dazu Castronovo Europa e Diritto Privato 05, 589 ff; s die Beiträge in Baldus/Müller-Graff). Der Vorschlag der Kommission für ein gemeinsames europäisches Kaufrecht (KOM [2011] 635) weist hingegen keine schlüssige Konzeption auf (vgl Art 2, 59 lit h, 68 lit c OI-E; dazu Schmidt-Kessel in Schmidt-Kessel [Hrsg] Ein einheitliches europäisches Kaufrecht 1, 4).
I. Bedeutung und Anwendungsbereich.
Rn 5
Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird we...