Rn 1
Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinschaft inzwischen die ausschl Gesetzgebungskompetenz hat (Grote WM 02, 22; Grote Fremdwährungsverbindlichkeiten 288; Hafke WM 97, 693, 969 f; s iE Gruber Geldwertschwankungen 328 ff). Im Zuge der Euro-Einführung wurde die frühere Bezugnahme auf die ›inländische Währung‹ in § 244 durch eine auf Euro ersetzt; die ergangene Rspr bezieht sich regelmäßig noch auf DM-Zahlungen.
Rn 2
Seiner wirtschaftlichen Funktion nach ist Geld Wertmesser, Tauschmittel respective Mittel zur Wertübertragung, Mittel zur Wertbewahrung sowie Rechnungseinheit (s etwa MüKo/Grundmann § 245 Rz 1–4). Rechtlich wird zwischen dem institutionellen Geldbegriff, dem Bargeld und dem Buchgeld unterschieden (dazu und zu weiteren Konzeptionen Proctor Mann on the Legal Aspect of Money 5 ff). Nach dem (schuldrechtlichen) institutionellen Geldbegriff ist Geld als Gegenstand der Geldschuld eine in Währungseinheiten ausgedrückte abstrakte Vermögensmacht (Staud/K. Schmidt [1997] Vorbem zu § 244 Rz A 15). Geschuldet werden daher nicht körperliche Gegenstände – daher liegt auch keine Gattungsschuld vor –, sondern die Verschaffung solcher Vermögensmacht. Verkörpertes Geld (Bargeld oder ›Geld im gegenständlichen Sinn‹) sind die Geldzeichen (Banknoten und Münzen) des Euro oder einer anderen Währung. Unverkörpertes Geld (Buchgeld) sind Forderungen gegen Kreditinstitute; Zahlung durch Buchgeld erfolgt idR mit den Mitteln des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, Scheck etc).
Rn 3
Bargeld und Buchgeld werden im Rechtsverkehr vielfach gleichbehandelt; gleichwohl bestehen Unterschiede: Für Bargeld besteht ein währungsrechtlicher Annahmezwang (NK/Bergdolt §§ 244, 245 Rz 5), beim Buchgeld nicht. Daraus wird ganz überwiegend abgeleitet, dass der Gläubiger auch schuldrechtlich zur Annahme grds nicht verpflichtet sei (§ 362 Rn 11). Obwohl die bargeldlose Zahlung ganz überwiegend der Praxis entspricht, bedarf es daher nach hA einer entspr Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner; die Anforderungen an die Annahme einer solchen Vereinbarung sind jedoch sehr gering (§ 362 Rn 11).
Rn 4
Für den Wert des Geldes ist zu unterscheiden: Der Nennwert ausgegebener Geldzeichen wird durch das Währungsrecht festgelegt; er ist kein Wert im wirtschaftlichen Sinn. Der Außenwert (Valutakurs) ergibt sich aus dem Wertverhältnis zu fremden Währungen. Der Binnenwert des Geldes entspricht seiner Kaufkraft im Währungsgebiet.