Rn 5
Die währungsrechtliche Basis des Euro ergibt sich aus dem Unionsrecht, nämlich va aus Art 119, 127 ff AEUV, der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17.6.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (Euro I VO) und der Verordnung (EG) Nr 974/98 des Rates vom 3.5.98 über die Einführung des Euro (Euro II VO). Diese Regeln gelten als allg Teil des europäischen Währungsrechts auch für spätere Beitritte zum Euro. Die Umrechnungskurse zu den früheren nationalen Währungen regelt die Verordnung (EG) Nr 2866/98 vom 31.12.98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (Euro III VO). Zum Euroraum gehören – soweit nicht besonders gekennzeichnet seit 1.1.99 – Belgien, Deutschland, Estland (1.1.11), Finnland, Frankreich, Griechenland (1.1.02), Irland, Italien, Lettland (1.1.14), Litauen (1.1.15), Luxemburg, Malta (1.1.08), Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei (1.1.09), Slowenien (1.1.07), Spanien und Zypern (1.1.08).
Rn 6
Seit dem 1.1.02 ist der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel (Art 10, 15 Euro II VO). Alle Bezugnahmen in ›Rechtsinstrumenten‹ (Art 1 Euro II VO: Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel [außer Banknoten und Münzen] sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung) sind nach Art 14 Euro II VO zum 1.1.02 entspr dem jeweiligen Umrechnungskurs auf Euro umgestellt worden (zur für die richtige Rundung entscheidenden Bestimmung der maßgebenden Bezugnahme in einem Pachtvertrag s BGH NZM 05, 720 [Jahrespacht, nicht Quadratmeterpreis]). Der Umrechnungskurs beträgt 1,95583 DM = 1 Euro (Art 1 Euro III VO). Zu den Einzelheiten der Umrechnung s Art 4, 5 Euro I VO (dazu EuGH, C-19/03 v 14.9.04 Slg 2004 I S 8183; BGH NZM 05, 720 [BGH 03.03.2005 - III ZR 363/04]). Bezugnahmen auf den ECU (s Art 118 EGV aF) sind im Verhältnis 1:1 auf Euro umgestellt worden (zu den Einzelheiten Art 2 Euro I VO). Der deutsche Gesetzgeber hat diese Umstellung in zehn Euro-Einführungsgesetzen nachvollzogen. Nach Art 16 Euro I VO müssen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten ihre früheren Geldzeichen auch weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro umtauschen.
Rn 7
Bei Verträgen begründet die Einführung des Euro keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr ordnet Art 3 Euro I VO Vertragskontinuität an. Das gilt richtigerweise auch dann, wenn das Recht eines Drittstaats Anwendung findet; Art 3 Euro I VO enthält insoweit eine versteckte Kollisionsnorm, welche die Frage der Vertragskontinuität gesondert anknüpft. Die Vorschrift ist nach ihrem Satz 2 allerdings dispositiv; zu Umstellungsklauseln und deren Inhaltskontrolle EuGH, C-19/03 v 14.9.04 EuZW 04, 629 (Rundungsklauseln bei Telefontarifen) sowie Schmidt-Kessel WM 97, 1732 ff.