Rn 28
§ 3 PrKG nimmt für drei verschiedene Konstellationen bestimmte Klauseln in langfristigen Verträgen vom Verbot nach § 1 I PrKG aus. Zunächst ist die Anknüpfung an einen – vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten – Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder einen – vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten – Verbraucherpreisindex (Klauselbeispiel bei Reul MittBayNot 07, 445, 448) nach § 3 I PrKG nicht verboten in Verträgen mit Versorgungscharakter (Nr 1 lit a: auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten, Nr 1 lit b: bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers, Nr 1 lit c: bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers, Nr 2 lit b: Abfindungen bei Betriebsübernahmen und ähnlichen Fällen mit hinausgeschobener Fälligkeit), Verträgen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr (Nr 1 lit d, e; vgl Celle NZM 08, 301, 302 [OLG Celle 20.12.2007 - 4 W 220/07]) bei Wirksamkeit der Befristung (vgl BGH NJW 14, 52 [BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12] [Verstoß gg § 550]) und schließlich bei Verbindlichkeiten aus Erb- und ähnlichen Auseinandersetzungen sowie aufgrund Verfügung von Todes wegen mit hinausgeschobener Fälligkeit (Nr 2 lit a). Bei bestimmten Verträgen mit Versorgungscharakter (wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung) ist zudem nach § 3 II PrKG die Anknüpfung an die künftige Entwicklung der Löhne und Gehälter zulässig. § 3 III PrKG gestattet bei Verträgen mit Laufzeiten von mindestens zehn Jahren ferner die Anknüpfung an die Preisentwicklung der vom Schuldner in seinem Betrieb erbrachten Leistungen sowie – beschränkt auf Schuldverhältnisse, die auf eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gerichtet sind – an die Preisentwicklung bei Grundstücken (vgl § 4 Nr 1 lit b, c PrKV).
Rn 29
Erlaubt sind die nach § 3 PrKG nicht verbotenen Klauseln nach § 2 I 2 Nr 1 PrKG aber nur dann, wenn sie hinreichend bestimmt sind und nicht eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Nach § 2 II PrKG ist eine Preisklausel nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen. Nach § 2 III Nr 1 PrKG liegt eine unangemessene Benachteiligung insbes vor, wenn einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entspr Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt (Nr 1). Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann dieser Effekt bei einer Kombination von Staffelmiete mit einer Indexklausel eintreten (Brandbg BeckRS 23, 18419). Des Weiteren liegt nach § 2 III PrKlG eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen (Nr 2), oder der geschuldete Betrag sich ggü der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann (Nr 3). Die Vorschrift geht dadurch über die allgemeinen Regeln der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 310 III hinaus, dass es nicht darauf ankommt, ob die Klauseln zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind oder nicht.