Rn 1
Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder ein Vollstreckungstitel (zu deren Auslegung durch den Gerichtsvollzieher vgl BGH NJW-RR 13, 511 [BGH 07.02.2013 - VII ZB 2/12] Rz 12) ausdrücklich auf ihn als Referenzgröße verweisen. Durch Regelung im DÜG v 9.6.98 sowie in der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung (BazBV) v 10.2.99 war der Basiszinssatz zunächst lediglich als Übergangslösung für den mit der Euro-Einführung nicht fortgeführten Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gedacht. Nach erheblichen Modifizierungen zwecks Anpassung an die RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABlEG Nr L 200 v 8.8.00, 35), wurde die Regelung schließlich durch das SchRModG mit Wirkung zum 1.1.02 als (neuer) § 247 in das BGB eingefügt (zu den unionsrechtlichen Vorgaben Gebauer/Wiedmann/Schmidt-Kessel Verzug Rz 26; Überleitungsvorschrift: Art 229 § 7 EGBGB). Das DÜG und die BazBV wurden durch Art 4 § 1 Nr 1 VersKapAG (BGBl I, 1219) erst mit Wirkung zum 4.4.02 aufgehoben; in der Zeit vom 1.1.02 bis zum 3.4.02 existierten damit zwei unterschiedliche Basiszinssätze – nach DÜG und nach § 247 – nebeneinander (zu den sich hieraus ergebenden Anwendungsproblemen s Petershagen NJW 02, 1455). Fragwürdig bleibt, warum der Gesetzgeber nicht jeweils unmittelbar auf die EZB-Zinssätze Bezug nimmt.
Rn 2
Insbes für die Bemessung der Verzugs- und Prozesszinsen nach §§ 288 I, II, 291 S 2 (fünf bzw neun [seit 29.7.14] Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie für prozessuale und zwangsvollstreckungsrechtliche Kostenerstattungsansprüche nach §§ 104 I, 788 II ZPO (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) kommt dem Basiszinssatz große Bedeutung zu. Daneben verweisen etwa § 497 IV, § 688 II ZPO, § 28 I EGZPO, §§ 305 III, 320b I, 327b II AktG, §§ 45 II, 46 Nr 2 ScheckG, §§ 28, 48 I, 49 WG, § 49a III VwVfG, §§ 44 III, 64 II, 99 III BauGB, § 28r II, III SGB IV, § 50 II (a) SGB X sowie die in der VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4.02 (BGBl I 1250) aufgezählten Vorschriften auf den Basiszinssatz. Liegt eine vertragliche Bezugnahme auf den Basiszinssatz vor, so ist auch diese als auf den jeweiligen Basiszinssatz Bezug nehmend zu verstehen (Grüneberg/Grüneberg § 247 Rz 2).