Gesetzestext
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 248 verbietet die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Zinseszinses (Anatozismus) und bezweckt damit den Schutz des Schuldners vor mangelnder Zinsklarheit und vor einer Ausbeutung durch Zinskumulation (Köln NJW-RR 92, 682 [OLG Köln 12.02.1992 - 11 U 196/91]). Ein entspr Verbot enthält § 289 S 1 für die Vereinbarung eines Zinseszinses auf Verzugszinsen (§ 289 Rn 1). Ausschlüsse des Zinseszinses für gesetzliche Zinsansprüche finden sich in §§ 289 S 1 (insoweit Beschränkung von § 288, s § 289 Rn 1), 291 S 2, § 353 2 HGB. Zur Geltung des Verbots in Schiedsverfahren s § 289 Rn 1.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift erfasst die Vereinbarung von Zinseszinsen sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Zinsen; der Zinsbegriff entspricht dem des § 246 (s § 246 Rn 5, 6). Ist ein Disagio – wie im Regelfall (s hierzu § 246 Rn 6) – als Zinsvereinbarung auszulegen, so verstößt dessen Verzinsung wegen transparenter Bestimmung der Zinsschuld nicht gegen § 248 (BGH NJW 00, 352; Köln NJW-RR 92, 682; Bezzenberger WM 02, 1617, 1623 f; aA NK/Bergdolt § 248 Rz 3). Bei Kreditgebühren (s § 246 Rn 6) ist zwischen Tilgungs- und Zinsanteil zu trennen (Emmerich WM 86, 541, 542). Das Verbot des § 248 bezieht sich nur auf eine im Voraus, dh vor Fälligkeit getroffene Vereinbarung (NK/Bergdolt § 248 Rz 4); Abreden nach Fälligkeit sind deshalb zulässig. Die vorherige Abrede einer Vertragsstrafe mit dem Inhalt, dass sich der Zinsfuß bei nicht fristgerechter Zahlung erhöht, wird ebenfalls als wirksam angesehen (K. Schmidt JZ 82, 829, 832); zu beachten ist dann jedoch § 309 Nr 6.
Rn 3
Eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot des § 248 besteht nach II für bestimmte Bankgeschäfte; die hier verwendeten Begriffe Sparkasse, Kreditanstalt, Bankgeschäft werden durch §§ 1, 39, 40 KWG inhaltlich bestimmt (zur Schuldverschreibung auf den Inhaber s § 793 Rn 8). Erfasst werden nicht nur inländische Institute iSv § 1 KWG, sondern auch solche aus anderen EWR-Staaten (s § 53b KWG); dies ergibt sich bereits aus dem mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV verbundenen Diskriminierungsverbot. II gilt für § 289 S 1 entspr (§ 289 Rn 1). Eine weitere Ausnahme findet sich in § 355 I HGB für die Verzinsung des Überschusses eines kaufmännischen Kontokorrents. Für beide Fälle enthält § 497 II 1 für Verbraucherkredite eine Gegenausnahme (§ 497 Rn 11).