Rn 28
Bei einem Kfz-Schaden ist im Grundsatz die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs geschuldet (zu den Besonderheiten beim Leasing, wo der nutzende Leasingnehmer nicht Eigentümer des Unfallfahrzeugs ist, BGH NJW 19, 1669 [BGH 29.01.2019 - VI ZR 481/17]; BGH NJW 23, 2778 [BGH 18.04.2023 - VI ZR 345/21]). Allerdings soll die Bereitstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Gebrauchtwagens noch zur Herstellung gehören (im Grundsatz BGHZ 115, 364, 368 mwN; ZIP 03, 1156, 1157). Folglich fällt auch eine Beschädigung, deren Reparatur verhältnismäßig teuer wäre (sog wirtschaftlicher Totalschaden idR bei mehr als 130 % der Wiederbeschaffungskosten, BGHZ 115, 364; 375, zur Berechnung BGHZ 155, 1: Kosten einer Markengebundenen Fachwerkstatt), bei der Möglichkeit zur Beschaffung eines Ersatzwagens nicht unter § 251 II, sondern unter § 249. Der Gesetzgeber hat diese Judikatur dadurch anerkannt, dass er bei der Schadensrechtsnovelle 2002 § 249 II 2 nur bei § 249, nicht aber bei § 251 angefügt hat. Vollends gilt das bei der (üblichen) Neubeschaffung einzelner Ersatzteile. Doch ist das Wahlrecht des Geschädigten beschränkt durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGHZ 162, 161, 164 mN, BGH NJW 08, 1941 Tz 14: Bei Übersteigen der 130 %-Grenze ist auch bei einer Teilreparatur nur der Wiederbeschaffungswert ersatzfähig). Trotz höherer Kosten kann die Reparatur idR einer Markengebundenen Fachwerkstatt übertragen werden, BGHZ 183, 21 Tz 7 ff, auch zu den Ausnahmen (freie Werkstatt); hierzu auch BGH NJW 10, 2118; BGH NJW 15, 2110 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 267/14] und unten Rn 34. Erhält der Geschädigte einen Werkstattsangehörigenrabatt, muss er sich diesen anrechnen lassen (BGH NJW 12, 50); gleiches gilt für einen Großkundenrabatt eines Unternehmens (BGH NJW 20, 144) und sogar für einen Nachlass, der Menschen mit Behinderungen gewährt wird (BGH VersR 20, 1118). Betreibt der Geschädigte selbst eine Werkstatt, kann er nach § 254 II verpflichtet sein, ungenutzte Kapazitäten für eine Reparatur dort zu nutzen, anstatt nach den Kosten der Markenwerkstatt abzurechnen (BGH NJW 23, 2421 [BGH 26.05.2023 - VI ZR 274/22]). Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist; der Anspruch ist aber auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (BGH NJW 13, 1151 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 363/11]).