Rn 40
Insb bei Kfz kann bis zur Vollendung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung einige Zeit vergehen. Zur vollständigen Herstellung würde gehören, dass der Geschädigte für diese Zeit einen Ersatzwagen erhält. Daher würde II 1 die für einen Mietwagen erforderlichen Kosten umfassen. Doch vgl zur Problematik der Ersatzfähigkeit der höheren Unfallersatztarife zunehmend strenger BGH NJW 05, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; 135 [BGH 26.10.2004 - VI ZR 300/03]; 1041; 06, 360 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 9/05]; 2693 [BGH 04.07.2006 - VI ZR 237/05]; 07, 2181 [BGH 07.02.2007 - XII ZR 125/04]; 3782 [BGH 09.10.2007 - VI ZR 27/07]; 16, 2402. IdR soll nur der ›erforderliche‹ Tarif ersatzfähig sein (BGH NJW 16, 2402 [BGH 26.04.2016 - VI ZR 563/15]); der BGH lässt eine Schätzung sowohl mit der sog ›Schwacke-Liste‹ als auch mit dem ›Fraunhofer-Mietpreisspiegel‹ zu (BGH NJW 11, 1947 [BGH 12.04.2011 - VI ZR 300/09]; NJW 12, 2026 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 40/10] mwN), es sei denn, die Tauglichkeit eines Tabellenwerkes wird durch konkreten Vortrag erschüttert (Einzelheiten BGH NJW-RR 11, 82; NJW-RR 11, 1109 [BGH 17.05.2011 - VI ZR 142/10]). Etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, kann auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (BGH NJW 13, 1539 [BGH 18.12.2012 - VI ZR 316/11]); die Instanzen variieren. Doch hat der BGH das aus dieser Strenge folgende Risiko für den Geschädigten auf den Vermieter abgewälzt: Dieser solle den Mieter darüber aufklären müssen, der höhere Mietpreis werde womöglich nicht erstattet (BGHZ 168, 168 Tz 19 ff, zu Einzelheiten BGH NJW 07, 2758; 2759). Dazu aus der Lit etwa G. Wagner NJW 06, 2289; ders 07, 2149; Haertlein JZ 07, 68; Rehm JZ 07, 786 [BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04]; Vuia NJW 08, 2369, s.a. § 254 Rn 24: Der höhere Tarif muss durch zusätzliche Leistungen begründet sein; Einzelheiten in BGH NJW 07, 2916 [BGH 26.06.2007 - VI ZR 163/06] Tz 8 ff; 08, 2910. Nach dem Gebot der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte auch gehalten sein, ein vom Haftpflichtversicherer der Gegenseite vermitteltes günstiges Mietwagenangebot anzunehmen – selbst wenn dies auf einem Sondertarif des Versicherers beruht, der dem Geschädigten ansonsten gar nicht zugänglich wäre. Zu Einzelheiten BGH NJW 19, 2538 [BGH 12.02.2019 - VI ZR 141/18] mwN. Ausnahmsweise werden Mietkosten überhaupt nicht für ersatzfähig gehalten, wenn der Geschädigte sich bei geringem Fahrbedarf ohne wesentliche Beeinträchtigung mit Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln behelfen kann. Dann soll er nach § 254 nur den dafür erforderlichen Betrag verlangen können (§ 254 Rn 24). Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kfz angewiesen ist (BGH NJW 13, 1149 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 290/11]).
Rn 41
Nicht selten verzichten die Geschädigten aber auf einen Mietwagen, schon weil sie über die Höhe des zu erwartenden Ersatzes unsicher sind (§ 254!). Dann wird fraglich, ob und wie viel Geld trotzdem verlangt werden kann. Eine entspr Frage stellt sich für andere Sachen, deren Nutzung einen Marktwert hat. Nach Ansicht des BGH (NJW 13, 1149 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 290/11]) kann dem Geschädigten, der Mietwagenkosten nicht verlangen kann, jedenfalls ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (Rn 42) zustehen, der dann (konkludent und hilfsweise) in den Klageantrag auf Zahlung von Mietwagenkosten ›hineingelesen‹ werden kann.