Rn 42
BGHZ 40, 345 hat eine abstrakte Nutzungsentschädigung dem Grund nach bejaht: Die Möglichkeit, jederzeit und sofort ein Kfz, das in der Garage oder vor der Tür steht, benutzen zu können, werde heute allg als wirtschaftlicher Vorteil angesehen; die Benutzungsmöglichkeit werde durch Vermögensaufwendungen ›erkauft‹ und sei daher kommerzialisiert (aaO 349f). Doch hat das schon BGHZ 45, 212 eingeschränkt: Die Nutzungsbeeinträchtigung müsse für den Geschädigten fühlbar geworden sein. Sie entfällt also, wenn dieser noch ein weiteres Kfz zur Verfügung hat (BGH NJW 76, 286 [BGH 14.10.1975 - VI ZR 255/74]; dass dieses nicht die gleiche Wertschätzung des Geschädigten erfährt, weil der Unfallwagen einen ›höheren individuellen Genuss‹ bot, ist hierbei egal, BGH NJW 23, 47 [BGH 11.10.2022 - VI ZR 35/22]: Nutzungsmöglichkeit eines 3er BMW Kombi anstatt des verunfallten Porsche Cabrio lässt Schaden entfallen), zur Gewährleistung der Mobilität statt des verunfallten Motorrades ein Kfz eingesetzt werden kann (BGH NJW 12, 223; SP 12, 438; die Behauptung, Motorradfahren sei das Hobby, entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung und führt nicht zur Anerkennung von Nutzungsausfallansprüchen, BGH DAR 12, 144) oder wenn er selbst verletzt worden ist und daher das Kfz nicht verwenden kann (BGH NJW 68, 1778). Gleiches gilt, wenn das Kfz aus anderen, unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit nicht eingesetzt worden wäre (BGH NJW 85, 2471 [BGH 26.03.1985 - VI ZR 267/83]).
Rn 43
Weitere Einschränkungen hat BGHZ 45, 212 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gemacht: Von dem üblichen Mietpreis sollten außer der ersparten Abnutzung des eigenen Wagens auch der Unternehmergewinn und die allg Betriebskosten eines gewerblichen Fahrzeugvermieters abgezogen werden. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beruhe wegen der Unmöglichkeit einer Herstellung auf § 251 (aaO 220f).
Rn 44
Auf dieser Grundlage sind dann Tabellen für den Nutzungswert der verschiedenen Modelle berechnet worden, die nur gut 30 % des üblichen Mietpreises ergeben (Sanden/Danner VersR 66, 697; 69, 483). BGHZ 56, 214 hat das ausdrücklich gebilligt, selbst wenn die erwähnten Beträge die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) nur maßvoll übersteigen. Die Praxis verfährt nach diesen Sätzen (etwa Beilage zu NJW 10 Heft 1/2 für PKW, Geländewagen und Transporter). Nach BGH NJW 05, 277, 278 können die Tabellen auch dann nach § 287 ZPO verwendet werden, wenn das Kfz dort wegen seines hohen Alters nicht mehr aufgeführt ist. BGHZ 85, 11; 88, 11, 13 (erg BGH NJW 83, 2139) hat sie auch auf die vertragswidrige Vorenthaltung eines Kfz erstreckt. BGH NJW 05, 277, 278 berücksichtigt bei älteren Fahrzeugen aber zutr, dass die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch von fabrikneuen Wagen ausgehen. Das kann der Tatrichter iRv § 287 ZPO pauschalierend durch eine Herabstufung um eine (BGH NJW 05, 1044) oder zwei (BGH NJW 05, 277, 278 [BGH 23.11.2004 - VI ZR 357/03]) Fahrzeuggruppen berücksichtigen. Bei langer Dauer des Nutzungsausfalls soll der so ermittelte Betrag sogar den Wert des Kfz übersteigen können (BGH NJW 05, 1044 [BGH 25.01.2005 - VI ZR 112/04]). Streitig ist, ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt oder ob hier nicht die Berechnung nach entgangenem Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reserve- oder den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs vorrangig wäre, so jedenfalls BGH NJW 19, 1064; offen noch BGH DAR 14, 144.