Rn 56
Statt durch die Naturgesetze kann der Kausalzusammenhang auch durch Entschlüsse des Geschädigten selbst oder Dritter vermittelt werden. Dann sind diese Entschlüsse auf ihre Adäquanz (s.o. Rn 52) und auch darauf zu prüfen, ob der durch sie vermittelte Schaden noch im Schutzbereich der Anspruchsnorm liegt (s.u. Rn 67). Darüber hinaus hat die Rspr bei solchen Entschlüssen aber noch eine weitere Kontrolle eingeführt: Der Entschluss wird – grob gesagt – auf seine Vernünftigkeit geprüft (Rn 76).
Rn 57
Entwickelt worden sind die maßgeblichen Kriterien va an den Verfolgungsfällen: Jemand veranlasst durch seine Flucht eine gefährliche Verfolgung; der Verfolger verunglückt und verlangt von dem Verfolgten Ersatz. Dieser soll nicht schon dann gewährt werden, wenn der Verfolgte die Verfolgung adäquat kausal verursacht hat. Vielmehr wird zudem verlangt, dass der Verfolger ›sich zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und ggf in der gewählten Art und Weise‹ (BGHZ 57, 25, 31). Eine solche Herausforderung hat der BGH etwa bejaht für einen Fahrkartenkontrolleur durch einen flüchtenden Schwarzfahrer (aaO), für einen Kraftfahrer, der einen Unfallflüchtigen stellen will (BGH NJW 64, 1363 unter Berufung auf die ›Kameradschaftlichkeit der Straße‹) und sogar für einen provozierten Unfall eines Flüchtigen mit einem zum Zweck der Kollision in den Weg gestellten Polizeifahrzeug; die hierbei verursachten Schäden am Polizeifahrzeug hat der Flüchtige daher zu ersetzen (BGH NJW 12, 1951 [BGH 31.01.2012 - VI ZR 43/11]). Argumente für die als hinreichend bejahten Herausforderungen sind § 127 StPO, § 229 BGB und für den Kontrolleur auch die dienstliche Verpflichtung zum Eingreifen.
Rn 58
Andere Fallkonstellationen mit bejahter Herausforderung begegnen in Rettungsfällen (etwa im Nierenfall von BGHZ 101, 215). Auch Kosten der Rechtsverfolgung (etwa durch Beauftragung eines Anwalts oder Inkassobüros, sogar durch eine schließlich erfolglose Klage) können vom wirklichen oder vermeintlichen Schuldner in einer zum Ersatz verpflichtenden Weise herausgefordert worden sein; hierfür ist Voraussetzung, dass diese aus Sicht des Geschädigten zweckmäßig und erforderlich waren, woran allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Selbst ein mit der Schadensabwicklung betrautes Unternehmen darf daher einen Anwalt einschalten, wenn die Regulierung unsicher ist (BGH NJW 20, 144 [BGH 29.10.2019 - VI ZR 45/19]). Bei einem Verkehrsunfall sind daher regelmäßig auch die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme ggü dem Haftpflichtversicherer ersatzfähig. Die Ersatzpflicht kann sich aber auch erstrecken auf sonstige Rechtsverfolgungen, die nach dem Haftungsereignis nötig werden (BGH MDR 20, 919 [BGH 26.05.2020 - VI ZR 321/19], zur Anmeldung bei der privaten Unfallversicherung, dort verneinend). Allerdings muss der Haftende eines Verkehrsunfalls nicht die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Kaskoversicherung des Geschädigten tragen, wenn diese nur auf den (vom Haftenden gerade nicht zu ersetzenden) Quotenausfall in Anspruch genommen wird, BGH VersR 17, 1155.
Rn 59
Durch falsche Angaben über wertbildende Umstände bei einem börsennotierten Unternehmen kann eine Anlagenstimmung geschaffen werden (vgl BGH ZIP 06, 568). Dann ist vermutet worden, dass der Erwerb einer Beteiligung an diesem Unternehmen auf den Falschangaben beruht. Gleichwohl wird für einen Kausalnachweis der konkrete Beweis gefordert, dass der Anlageentschluss gerade auf der Falschinformation beruht hat; das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität eines vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens soll nicht genügen (BGH ZIP 07, 1560, 1564; dazu auch BGHZ 160, 134, 146 und BGH ZIP 08, 829 Tz 16 ff: Der Kausalitätsbeweis ist auch bei § 826 nötig, Comroad VIII mit Leuschner ZIP 08, 1050). Zur Berechnung eines Kursdifferenzschadens C. Schäfer/M. Weber/P. Wolff ZIP 08, 197; zur Schadensberechnung im Kapitalmarktrecht Wagner ZGR 37, 08, 495).
Rn 60
Abgelehnt worden ist eine Herausforderung dagegen in Fällen eines gemeinsamen gefährlichen Tuns (BGH NJW 86, 1865 [BGH 21.01.1986 - VI ZR 208/84]: Zwei Jugendliche experimentieren gemeinsam mit Sprengstoff; einer verliert ein Auge und will den anderen mit verantwortlich machen). Der BGH spricht hier von ›entschädigungslosem allg Lebensrisiko‹ (s.a. Rn 79), wenn nicht der andere durch Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle eine Garantenstellung übernommen habe.
Rn 61
Abgelehnt hat BGHZ 58, 162 eine Herausforderung auch in folgendem Fall: Jemand verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall, der zur Straßensperrung und einem langen Stau führt. Andere Kraftfahrer umfahren das Hindernis und zerstören dabei den Gehsteig: Diese seien nicht herausgefordert worden, sondern selbst Herr des Geschehens geblieben; für die Schäden an dem Gehweg seien allein sie der Stadtgemeinde haftbar. LG Düsseldorf (NJW 55, 1031 [LG Düsseldorf 08.03.1955 - 6 S 334/54]) hatte für eine Zerstörung des Autobahngrünstreifens entgegengesetzt ...