Rn 33
Der Geschädigte muss beweisen, dass ein unfallbedingter Schaden eingetreten ist, wobei ihm § 287 ZPO helfen kann (Vor § 249 Rn 9 und BGH NJW 20, 393 [BGH 15.10.2019 - VI ZR 377/18], dort auch zum Einwand einer Vorschädigung des Unfallfahrzeugs). Der nötige Nachweis der Kosten gelingt am leichtesten durch die Vorlage einer Rechnung über die ausgeführte Reparatur (Abrechnung auf Rechnungsbasis; zum Sonderfall öffentlichrechtliche Ausschreibung von Leistungen BGH NJW-RR 2017, 918 [BGH 20.12.2016 - VI ZR 612/15]). Bei einer solchen bereitet auch der nach II 2 nötige Nachweis der Umsatzsteuer keine Schwierigkeit, sofern nicht ein Nichtunternehmer repariert hat (sog Hinterhofreparatur, s.u. Rn 27).
Rn 34
Unabhängig von einer wirklichen Ausführung der Reparatur kann auch die Erforderlichkeit der Kosten fraglich sein. Zu bejahen ist sie für alle ›Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf‹ (BGHZ 162, 161, 165). Das passt idR für die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (st. Rspr., BGHZ 183, 21 Tz 5; BGH NJW 15, 2110; NJW 2017, 2182). Auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn diese für ihn ohne weiteres erreichbar ist und gleichwertig arbeitet; beides muss der Schädiger beweisen (BGH aaO Tz 12 ff), der zudem Umstände widerlegen muss, falls der Geschädigte solche aufzeigt, welche ihm eine Reparatur außerhalb einer Markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ›freien Fachwerkstatt‹ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kfz, die älter sind als drei Jahre kann Unzumutbarkeit vorliegen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, BGH NJW 2017, 2182 [BGH 07.02.2017 - VI ZR 182/16]. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ›freien Fachwerkstatt‹ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs 2 S 1 zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH NJW 15, 2110 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 267/14]). Der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen Markengebundenen oder freien Fachwerkstatt kann noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe (etwa Verspätungsvorschriften) entgegenstehen (BGH NJW 13, 2817 [BGH 14.05.2013 - VI ZR 320/12]; NJW 14, 3236 [BGH 15.07.2014 - VI ZR 313/13]). Gegenstandswert für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung (BGH NJW 18, 937 [BGH 09.01.2018 - VI ZR 82/17]). Zweifel können entstehen, wenn die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat. Für eine solches Verschulden hat dann idR nicht etwa der Geschädigte nach §§ 254 II 2, 278 I einzustehen (s § 254 Rn 27). Vielmehr ist die Herstellung nach I Sache des Schädigers, so dass er das Risiko eines Versagens der Werkstatt tragen muss (BGH NJW 22, 2840). Diese Risikoverteilung will II 1 nicht ändern. Daher trägt der Schädiger auch die Risiken einer vom Geschädigten veranlassten Herstellung (BGHZ 63, 182, selbst dann, wenn der Geschädigte danach seine Ersatzansprüche an die Reparaturwerkstatt abtritt, damit diese vom Schädiger Ersatz erlangt, BGH NJW 22, 2840 [BGH 26.04.2022 - VI ZR 147/21]). Freilich muss der Geschädigte dann seine Ansprüche gegen den Werkstattinhaber an den Schädiger abtreten.
Rn 35
Entspr muss auch für das Prognoserisiko gelten, nämlich wenn die Wirksamkeit einer bestimmten Herstellungsmaßnahme oder die Wirtschaftlichkeit der Herstellung (§ 251 II) irrig bejaht worden sind: Auch diese Risiken trägt der Schädiger (BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370).