1. Problematik.
Rn 40
Insb bei Kfz kann bis zur Vollendung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung einige Zeit vergehen. Zur vollständigen Herstellung würde gehören, dass der Geschädigte für diese Zeit einen Ersatzwagen erhält. Daher würde II 1 die für einen Mietwagen erforderlichen Kosten umfassen. Doch vgl zur Problematik der Ersatzfähigkeit der höheren Unfallersatztarife zunehmend strenger BGH NJW 05, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; 135 [BGH 26.10.2004 - VI ZR 300/03]; 1041; 06, 360 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 9/05]; 2693 [BGH 04.07.2006 - VI ZR 237/05]; 07, 2181 [BGH 07.02.2007 - XII ZR 125/04]; 3782 [BGH 09.10.2007 - VI ZR 27/07]; 16, 2402. IdR soll nur der ›erforderliche‹ Tarif ersatzfähig sein (BGH NJW 16, 2402 [BGH 26.04.2016 - VI ZR 563/15]); der BGH lässt eine Schätzung sowohl mit der sog ›Schwacke-Liste‹ als auch mit dem ›Fraunhofer-Mietpreisspiegel‹ zu (BGH NJW 11, 1947 [BGH 12.04.2011 - VI ZR 300/09]; NJW 12, 2026 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 40/10] mwN), es sei denn, die Tauglichkeit eines Tabellenwerkes wird durch konkreten Vortrag erschüttert (Einzelheiten BGH NJW-RR 11, 82; NJW-RR 11, 1109 [BGH 17.05.2011 - VI ZR 142/10]). Etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, kann auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (BGH NJW 13, 1539 [BGH 18.12.2012 - VI ZR 316/11]); die Instanzen variieren. Doch hat der BGH das aus dieser Strenge folgende Risiko für den Geschädigten auf den Vermieter abgewälzt: Dieser solle den Mieter darüber aufklären müssen, der höhere Mietpreis werde womöglich nicht erstattet (BGHZ 168, 168 Tz 19 ff, zu Einzelheiten BGH NJW 07, 2758; 2759). Dazu aus der Lit etwa G. Wagner NJW 06, 2289; ders 07, 2149; Haertlein JZ 07, 68; Rehm JZ 07, 786 [BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04]; Vuia NJW 08, 2369, s.a. § 254 Rn 24: Der höhere Tarif muss durch zusätzliche Leistungen begründet sein; Einzelheiten in BGH NJW 07, 2916 [BGH 26.06.2007 - VI ZR 163/06] Tz 8 ff; 08, 2910. Nach dem Gebot der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte auch gehalten sein, ein vom Haftpflichtversicherer der Gegenseite vermitteltes günstiges Mietwagenangebot anzunehmen – selbst wenn dies auf einem Sondertarif des Versicherers beruht, der dem Geschädigten ansonsten gar nicht zugänglich wäre. Zu Einzelheiten BGH NJW 19, 2538 [BGH 12.02.2019 - VI ZR 141/18] mwN. Ausnahmsweise werden Mietkosten überhaupt nicht für ersatzfähig gehalten, wenn der Geschädigte sich bei geringem Fahrbedarf ohne wesentliche Beeinträchtigung mit Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln behelfen kann. Dann soll er nach § 254 nur den dafür erforderlichen Betrag verlangen können (§ 254 Rn 24). Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kfz angewiesen ist (BGH NJW 13, 1149 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 290/11]).
Rn 41
Nicht selten verzichten die Geschädigten aber auf einen Mietwagen, schon weil sie über die Höhe des zu erwartenden Ersatzes unsicher sind (§ 254!). Dann wird fraglich, ob und wie viel Geld trotzdem verlangt werden kann. Eine entspr Frage stellt sich für andere Sachen, deren Nutzung einen Marktwert hat. Nach Ansicht des BGH (NJW 13, 1149 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 290/11]) kann dem Geschädigten, der Mietwagenkosten nicht verlangen kann, jedenfalls ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (Rn 42) zustehen, der dann (konkludent und hilfsweise) in den Klageantrag auf Zahlung von Mietwagenkosten ›hineingelesen‹ werden kann.
2. Kfz.
Rn 42
BGHZ 40, 345 hat eine abstrakte Nutzungsentschädigung dem Grund nach bejaht: Die Möglichkeit, jederzeit und sofort ein Kfz, das in der Garage oder vor der Tür steht, benutzen zu können, werde heute allg als wirtschaftlicher Vorteil angesehen; die Benutzungsmöglichkeit werde durch Vermögensaufwendungen ›erkauft‹ und sei daher kommerzialisiert (aaO 349f). Doch hat das schon BGHZ 45, 212 eingeschränkt: Die Nutzungsbeeinträchtigung müsse für den Geschädigten fühlbar geworden sein. Sie entfällt also, wenn dieser noch ein weiteres Kfz zur Verfügung hat (BGH NJW 76, 286 [BGH 14.10.1975 - VI ZR 255/74]; dass dieses nicht die gleiche Wertschätzung des Geschädigten erfährt, weil der Unfallwagen einen ›höheren individuellen Genuss‹ bot, ist hierbei egal, BGH NJW 23, 47 [BGH 11.10.2022 - VI ZR 35/22]: Nutzungsmöglichkeit eines 3er BMW Kombi anstatt des verunfallten Porsche Cabrio lässt Schaden entfallen), zur Gewährleistung der Mobilität statt des verunfallten Motorrades ein Kfz eingesetzt werden kann (BGH NJW 12, 223; SP 12, 438; die Behauptung, Motorradfahren sei das Hobby, entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung und führt nicht zur Anerkennung von Nutzungsausfallansprüchen, BGH DAR 12, 144) oder wenn er selbst verletzt worden ist und daher das Kfz nicht verwenden kann (BGH NJW 68, 1778). Gleiches gilt, wenn das Kfz aus anderen, unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit nicht eingesetzt worden wäre (BGH NJW 85, 2471 [BGH...