Prof. Dr. Martin Schöpflin
1. Satzungsmäßige Grundlage.
Rn 15
Vereinsstrafen müssen als Grundentscheidungen in der Satzung enthalten sein, damit die Mitglieder erkennen können, welche Verhaltensweisen strafbewehrt sind (BGH NJW 84, 1355 [BGH 25.10.1983 - KZR 27/82]). Das gilt auch für die Umsetzung von durch den Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen im nachgeordneten Verein (BGH NZG 16, 1315 [BGH 20.09.2016 - II ZR 25/15] Rz 41). Wenn die Satzung Zuschauerausschluss als Sanktion vorsieht, ist darin aber die Möglichkeit des Teilausschlusses enthalten (LG Bremen SpuRt 23, 240). Vereinsordnungen im Rang unter der Satzung können die Strafvorschriften nur konkretisieren, nicht aber ausweiten. Die Ermittlung der Grundlagen für eine Vereinsstrafe kann daher auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (BGH NZG 17, 1270 [BGH 27.06.2017 - II ZR 5/16] – zur eG). Die Satzungsregelung muss zwar bestimmt sein, allerdings sind Generalklauseln wie ›vereinsschädigendes Verhalten‹ zulässig (Reichert/Deheselles Kap 4 Rz 1832). Es gilt das Rückwirkungsverbot, die Handlung muss also schon zzt ihrer Begehung mit Vereinsstrafe bedroht sein (BGHZ 55, 381, 385).
2. Verschulden.
Rn 16
Dass Strafe Schuld voraussetzt, ist ein fundamentales Prinzip unserer Rechtsordnung und gilt daher auch für Vereinsstrafen (Frankf NJW-RR 00, 1117, 1120). Bei Vereinen mit wirtschaftlichem Bezug kann allerdings auch an Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Mitglieds angeknüpft werden (BGHZ 29, 352, 359 für Vereinigungen von Kaufleuten und Freiberuflern; BGH NJW 72, 1892, 1893).
3. Mitgliedschaft.
Rn 17
Es entspricht der Privatautonomie und der Rechtslogik, dass nur Mitglieder der Vereinsstrafgewalt unterworfen sind; allerdings kann ein Nichtmitglied, das Mitglied eines Vereinsorgans ist, dieser Funktion sanktionsweise enthoben werden (BGHZ 29, 352, 359). Nach seinem Ausscheiden kann ein Vereinsmitglied nicht mehr bestraft werden, wohl aber im Zeitraum zwischen der Austrittserklärung und dem Ausscheiden (Grüneberg/Ellenberger Rz 16). Satzungsbestimmungen, die Nichtmitgliedern Strafen androhen, sind ebenso nichtig und wirkungslos (vgl BGH WM 80, 869, 870) wie die auf dieser Grundlage verhängten Strafen. Soll ein übergeordneter Verband die Strafgewalt haben, kann das durch gleichzeitige Mitgliedschaft im unter- und übergeordneten Verein erreicht werden (BGHZ 28, 131), oder die Satzung des untergeordneten Vereins überträgt die Strafgewalt auf den übergeordneten Verband (BGH NJW 95, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94]). Nichtmitglieder können sich vertraglich der Vereinsstrafgewalt unterwerfen (BGH aaO und NZG 16, 1315 [BGH 20.09.2016 - II ZR 25/15] Rz 41).