Rn 12
Bei Tätigkeiten, die durch Lohn, Gehalt oder bei Beamten durch die Dienstbezüge abgegolten werden, spielen mehrere Besonderheiten eine Rolle.
1. Die Fortzahlung des Entgelts.
Rn 13
Solange das Entgelt fortgezahlt wird (§§ 1 EFZG, 63 HGB, 87a BBG, 52 BRRG), entsteht streng genommen kein Verdienstausfall. Doch wird bei den Vorschriften über die Fortzahlung jeweils ein Anspruchsübergang auf den Fortzahlenden ausgesprochen. Damit wird kraft gesetzlicher Wertung ein Schaden des Entgeltsberechtigten fingiert (normativer Schaden), der vom Fortzahlenden geltend gemacht werden kann (BGH VersR 21, 1497). Die Dauer des Schadens – also die Länge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit – wird regelmäßig durch die ärztliche Krankschreibung indiziert, schon weil demjenigen, der im Vertrauen auf eine Krankschreibung nicht arbeitet, jedenfalls ein normativer Schaden entsteht (BGH VersR 21, 1497 gegen Dresden ZfS 22, 499). Dieser umfasst nach § 6 I EFZG auch die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Bundesagentur für Arbeit, zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung und zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Weiter zu ersetzen sind anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld (BGHZ 133, 1) sowie entgangenes Urlaubsentgelt, § 11 BUrlG (BGH NJW 14, 300; krit Rudolphy/Schwab, VersR 14, 390 und Prämien aufgrund Betriebsvereinbarung (BGH VersR 17, 304, offen lassend, ob dieser Schaden unter § 6 EFZG fällt). Es ist also im weitesten Sinn der Bruttolohn zu ersetzen, der idR alle Aufwendungen des Arbeitgebers umfasst. Man kann das auch so sehen, dass letztlich der Arbeitgeber seinen frustrierten Aufwand ersetzt bekommt. Entspr gilt auch für Beamte.
2. Nach der Fortzahlung.
Rn 14
Nach dem Ende der Fortzahlung (o. Rn 13) liegt der Ausfallschaden beim Verletzten selbst (soweit nicht sonstige Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen; dies führt, etwa beim Krankengeld oder bei der Unfallrente, zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X). Der Schaden umfasst den weggefallenen Verdienst, also auch denkbare Gehaltserhöhungen oder Beförderungen (BGH NJW 95, 1023 [BGH 17.01.1995 - VI ZR 62/94]). Bei der Schadensberechnung war zwischen dem III. und dem VI. ZS des BGH streitig, ob vom Brutto- oder vom Nettogehalt auszugehen sei. Doch waren unstr im ersten Fall Abzüge und im zweiten Zuschläge erforderlich, beide Methoden kommen also – richtig angewandt – zu gleichen Ergebnissen. Inzwischen hat der VI. ZS anerkannt, dass auch die Bruttolohnmethode einen geeigneten Weg darstellt (BGHZ 127, 391, 393 ff; NJW 99, 3711). Der – denkbare – Rentennachteil aufgrund des Wegfalls des Erwerbseinkommens wird bei gesetzlich Rentenversicherten über § 119 SGB X aufgefangen.
Rn 15
Steuerpflichtig sind nach § 24 I EStG auch Einkommensersatzleistungen. Danach ist der Ersatzbetrag vom Geschädigten noch zu versteuern; insoweit muss der Schädiger also ›brutto‹ leisten, denn auch diesen steuerbedingten Nachteil hat er zu ersetzen, der Geschädigte soll den vollen (Netto-)Ersatzbetrag erhalten (für zusammen veranlagte Eheleute BGH NJW 21, 3400 [BGH 08.06.2021 - VI ZR 924/20], in tw Aufgabe älterer Rspr). Da die Steuerpflicht auf den im Urt zuerkannten Erwerbsschaden idR zu diesem Zeitpunkt nicht bezifferbar ist, genügt ein Feststellungsantrag, gerichtet auf die Ersatzpflicht dem Grunde nach (BGH 88, 1783). Dabei können die Vorteile, die der Geschädigte aus der Minderung seines steuerpflichtigen Einkommens hat, gegen die Steuerpflicht für die Schadensersatzleistung aufgehoben werden (BGH NJW 99, 3711, 3712 [BGH 28.09.1999 - VI ZR 165/98]). Weitergehende steuerliche Vorteile können nach der Regel über die Vorteilsanrechnung (§ 249 Rn 94 ff) anzurechnen sein, soweit sie nicht gerade den Geschädigten entlasten sollen (BGH aaO). Das gilt insb sogar dann, wenn wegen der Steuervorteile die Ersatzleistung netto den sonst erzielbaren Nettolohn übersteigt (BGH aaO).
Rn 16
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommt es zunächst darauf an, ob die Versicherung trotz der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig fortgesetzt werden kann: Wenn das zutrifft (so werden zB auch vom Krankengeld Beiträge abgeführt), muss der Schädiger die hierfür nötigen Beträge zahlen. Besteht die Möglichkeit dagegen nicht, ist der Schädiger erst ersatzpflichtig, wenn und soweit dem Geschädigten durch Ausfall oder Kürzung von Versicherungsleistungen ein konkreter Schaden entsteht (BGH NJW 83, 1669 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]). Insoweit ist Feststellungsklage ratsam, vgl Vor § 249 Rn 11. Bisweilen geht aber der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beiträge auch auf den Versicherungsträger über (etwa nach § 116 SGB X); dann muss der Schädiger (nur) an diesen zahlen. In Fällen gesetzlicher Rente gilt § 119 SGB X; allenfalls für einen – sozialversicherungsrechtlich kaum denkbaren (nach BSG VersR 18, 570 ist der Versicherte bei der Berechnung der Altersrente so zu stellen, als hätte er gearbeitet, wenn der Beitragsregress erfolgt ist) – ›Rentenverkürzungsschaden‹ bliebe der Geschädigte aktivlegitimiert (BGH VersR 17, 557). Überhaupt keine ...