I. Bedeutung.
1. Regel.
Rn 2
I schließt für einen ›Schaden, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine Entschädigung in Geld aus. Das bezieht sich auf den Schadensersatz nach § 251, nicht dagegen auf die Herstellung nach § 249 (vgl § 249 Rn 20). Wo diese aber unmöglich ist, führt I zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs überhaupt, wenn nicht eine Ausnahme (wie etwa schon II) eingreift. Der wichtigste weitere Regelfall ist der Schmerz über den Verlust naher Angehöriger, der nicht unter § 253 fällt, sondern mit dem Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs 3 einen Entschädigungsanspruch eigener Art zur Folge hat. Ein Schmerzensgeld des Hinterbliebenen ist nur denkbar, wenn der Tod die Gesundheit des Hinterbliebenen selbst beeinträchtigt (BGH NJW 23, 983 [BGH 06.12.2022 - VI ZR 168/21] unter Aufgabe der älteren, restriktiveren Rspr: ›Schockschäden‹, vgl § 249 Rn 78 f). Weil in diesem Fall eine eigene Rechtsgutsverletzung des Hinterbliebenen eingetreten ist, ist sein Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht nach § 104 ff SGB VII ausgeschlossen, wenn es sich in der Person des Getöteten um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (BGH NJW-RR 07, 1395 [BGH 06.02.2007 - VI ZR 55/06], anders bei § 844 III, vgl § 844 Rn 26). Es fehlt aber an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang, wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht (BGH NJW 23, 983 [BGH 06.12.2022 - VI ZR 168/21]). Der Tod eines – wenngleich geliebten – Haustieres begründet daher selbst im Fall einer Gesundheitsbeschädigung des trauernden Halters für diesen keinen Schmerzensgeldanspruch, da es an der engen persönlichen Beziehung des Geschädigten zum Getöteten fehlt und eine ›uferlose Haftung‹ verhindert werden soll, mithin die behauptete Verletzung keine ›verständige Reaktion‹ (§ 249 Rn 76) mehr darstellte (BGH NJW 12, 1730 [BGH 20.03.2012 - VI ZR 114/11]; krit dazu Straub/Biller-Bomhardt NJW 21, 118). So hat der BGH auch für die Frage der Zurechnung danach differenziert, ob der Hinterbliebene den Unfalltod des Angehörigen miterlebt hat (dann Ersatz, BGH NJW 15, 1451 [BGH 27.01.2015 - VI ZR 548/12] – Ehepartner stirbt am Unfallort), oder ob es sich um eine Situation handelt, bei welcher der Angehörige nur im Nachhinein die Nachricht von einem (zudem glimpflich verlaufenen) Unfall erhält, den er nicht miterlebt hat (BGH NJW 15, 2246 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 8/14]: Mutter erhält die Information, dass ihr dreijähriger Sohn angefahren wurde, aber nur eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde erlitt – der BGH bewertete die Zurechnung der hiernach entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung als zumindest zweifelhaft). Andererseits setzt ein ›Schockschaden‹ nicht zwingend einen Unfall voraus, sondern kann auch nach einem ärztlichen Behandlungsfehler eintreten, wenn dieser zum Tod des Angehörigen führte (BGH NJW 19, 2387 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 299/17]: Versterben des Patienten nach Koloskopie). Das bloße Miterleben eines Unfalls soll eine Haftung idR nur ggü den an dem Unfall unmittelbar beteiligten Personen begründen, BGH JZ 07, 1134 ff m krit Anm Teichmann (zum posttraumatischen Belastungssyndrom).
2. Abgrenzung.
Rn 3
Für I war ua der Gedanke maßgeblich, die bei Nichtvermögensschäden nahezu unvermeidbare Freiheit der Schätzung sei bedenklich (Mot II 22f). Dieser Gedanke trifft aber nicht zu, wenn ein Nichtvermögensgut (zB der Genuss einer Opernaufführung) einen festen Preis hat, also kommerzialisiert ist. Größte praktische Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt bei der Nutzungsentschädigung für Kfz und anderer Sachgüter erlangt (§ 249 Rn 40 ff).
Rn 4
Es gibt aber eine nicht geringe Zahl von Gütern, die (noch?) nicht kommerzialisiert sind. Dazu gehört va der Liebhaberwert (das Affektionsinteresse): Das ist das Interesse, das allein der Berechtigte an einer Sache hat und das daher deren Marktpreis nicht steigert. Doch sind schon hier die Grenzen fließend: Wenn es eine Mehrzahl von Liebhabern gibt, kann das zu einem Markt mit höheren Preisen führen (zB bei Oldtimern): Das genügt für einen Vermögensschaden. Dieser liegt auch vor, wenn aus einer vollständigen Sammlung ein Stück verloren geht und dadurch der Wert sinkt (zB bei einem Satz Briefmarken).
Rn 5
IdR nur einen Nichtvermögensschaden begründen Unlustgefühle, etwa der Ärger über verdorbene Freizeit (BGHZ 69, 34, 36; 106, 28, 32; anders BGHZ 86, 212, 216 für eine vertraglich geschuldete Freizeitgestaltung). Daran ändert nichts, dass die Unlust durch Geld oder die mit ihm zu beschaffenden Annehmlichkeiten gemindert werden könnte. Das ist insb auch keine Herstellung durch Ersatzbeschaffung iSv § 249 I.
Rn 6
Zweifelhafter ist die Beeinträchtigung eines mit Geld erkauften Genusses: In BGH NJW 56, 1234 [BGH 07.05.1956 - III ZR 243/54] war durch ein Verschulden der Zollverwaltung das Gepäck von Eheleuten nicht an Bord eines Schiffes für eine 10-tägige Seereise gekommen. Die Eheleute hätten, so sagt der BGH, mit dem Preis für die Passage nicht nur ...