Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Rn 3
Das Wegnahmerecht besteht unabhängig davon, ob der Berechtigte noch Eigentümer der Einrichtung ist. Ist der Berechtigte Eigentümer, bedeutet Wegnahme die Trennung der Einrichtung von der Hauptsache (Staud/Bittner/Kolbe § 258 Rz 1). Ist der Berechtigte nicht mehr Eigentümer (§§ 93, 946), steht dem Berechtigten neben dem Trennungsrecht auch ein dingliches Aneignungsrecht zu (BGHZ 81, 150; MüKoBGB/Krüger § 258 Rz 5).
Rn 4
Hat der andere Besitz an der Sache, verwandelt sich das Trennungsrecht nach § 258 S 2 in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme, der ebenfalls dinglich ist (BGHZ 101, 42; 81, 150). Den Besitzer trifft nach § 258 S 2 aber keine Herausgabepflicht hinsichtlich der Sache oder der Einrichtung, er hat bis zur Wegnahme ein Recht zum Besitz (§ 986), weshalb er auch nicht zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist (BGHZ 81, 151; Staud/Bittner/Kolbe § 258 Rz 7).
Rn 5
Wer das Wegnahmerecht ausübt, hat die Sache nach § 258 S 1 nach Wegnahme der Einrichtung auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen, also in den Stand, in dem sich die Sache vor der Verbindung mit der Einrichtung befunden hat (Naturalherstellung). Mit dem Wegnahmerecht korrespondiert also eine Wegnahmepflicht (Staud/Bittner/Kolbe § 258 Rz 4). Wer Gleise wegnimmt, darf den Schotter nicht liegen lassen (BGH BB 66, 304), wer ein Gebäude abreißt, darf nicht nur die verwertbaren Bauteile wegnehmen und den Rest liegen lassen (BGH NJW 70, 755 [BGH 17.12.1969 - IV ZR 754/68]). Ist die Naturalherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich (vgl § 251), besteht zwar das Wegnahmerecht, doch hat der Berechtigte Schadensersatz für die Wertminderung der Hauptsache zu leisten (MüKoBGB/Krüger § 258 Rz 8). Auch wenn das Wegnahmerecht vom Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz ausgeübt wird, sind die aus der Wegnahmepflicht resultierenden Ansprüche keine Masseforderungen (BGH NZI 20, 995 [BGH 17.09.2020 - IX ZR 62/19]).
Rn 6
Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme, weil sich die Sache im Besitz des anderen befindet, kann dieser die Gestattung gem §§ 273 f verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird (§ 258 S 2). Gleiches gilt für den Duldungsanspruch gem S 2 (Bambg NJW-RR 04, 227 [OLG Bamberg 06.06.2003 - 6 U 20/03]). Die Sicherheitsleistung kann nur vor Ausübung des Wegnahmerechts einredeweise verlangt werden, die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach den §§ 232 ff (Soergel/Forster § 258 Rz 18).
Rn 7
Die Verjährung der sich aus § 258 ergebenden Ansprüche richtet sich nach allg Regeln; das Wegnahmerecht des Mieters oder Pächters verjährt allerdings innerhalb von 6 Monaten (§§ 548 II, 581 II, 591b I).