Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
(1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
A. Gesetzlicher Vorstand.
Rn 1
Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand iSd BGB, mit den übrigen bilden sie den Gesamt- oder erweiterten Vorstand (Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1056). Die Satzung muss Klarheit schaffen, wer vertretungsbefugt ist und wer nicht, andernfalls liegt ein Eintragungshindernis vor, zB wenn die Mitglieder eines vierköpfigen Vorstandes gegenseitig vertretungsbefugt sind (Celle FGPrax 10, 303, 304). Der Vorstand kann Dritten zwar für einzelne Angelegenheiten Vollmachten erteilen, darf aber seine Organstellung nicht durch eine Generalvollmacht unterlaufen (München NJW-RR 91, 893 [OLG München 27.09.1989 - 7 U 2438/89]; BeckOK/Schöpflin Rz 19), auch nicht satzungswidrig wesentliche Aufgaben durch Vertrag gegen Entgelt auf eine Gesellschaft delegieren (Brandbg NZG 22, 929, 931f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]).
B. Vertretungsmacht.
Rn 2
Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vorstand des Kegelvereins kauft Aktien auf Kredit). Die Gegenmeinung löst diese Fälle mit den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (Soergel/Hadding Rz 20; so zur Stiftung BGH NJW 21, 2036 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20]). Aufgrund der vereinsrechtlichen Zuständigkeitsordnung kann der Vorstand den Verein nicht zu außerhalb seiner Zuständigkeit liegenden Grundlagengeschäften verpflichten (zB nicht zu Satzungsänderungen, Soergel/Hadding Rz 20). Hat nach Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 889 ff ZPO), die grds von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl abzugeben ist, das einzige (verbliebene) Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt, ohne dass ein neues bestellt wurde, bleibt es zur Abgabe verpflichtet, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre (BGH NJW-RR 07, 185, 186 [BGH 28.09.2006 - I ZB 35/06]).
C. Beschränkung der Vertretungsmacht.
Rn 3
Die Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränken, indem sie hinreichend bestimmt (Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]) erkennen lässt, dass sie nicht nur die interne Geschäftsführung regeln, sondern die Vertretungsmacht beschränken will (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]). Der Dritte muss sich die Beschränkung nur entgegenhalten lassen, wenn sie ihm bekannt oder ins Vereinsregister eingetragen ist (§§ 68, 70). Dass bei Investitionsmaßnahmen über damals 50.000 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich sei, soll die Vertretungsmacht bei Eintragung einer Grundschuld über den gleichen Betrag aufgrund mangelnder Bestimmtheit nicht einschränken (BayObLG NJW-RR 00, 41 [BayObLG 19.08.1999 - 2 Z BR 63/99]). Bestimmte summenmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind aber möglich. Wenn bei bestimmten Rechtsgeschäften die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, kann diese ggü dem GBA nicht entspr § 26 IV WEG durch den Bestellungsbeschluss samt öffentlich beglaubigter Unterschriften nachgewiesen werden (KG NZG 16, 867 [KG Berlin 03.05.2016 - 1 W 507/15]). IÜ gelten die allg Grenzen der Stellvertretung, also § 181 und die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht (BGH NJW 08, 69, 75 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]). Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus §§ 177, 179. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage (Brandbg NotBZ 12, 35 [OLG Brandenburg 13.09.2011 - 7 Wx 42/10]).
D. Zusammensetzung.
Rn 4
Es gilt der Grundsatz der Dritt- oder Fremdorganschaft, dh die Vorstandsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt (MüKo/Leuschner Rz 5). Enthält die Satzung entgegen § 58 Nr 3 keine Regelung, besteht der Vorstand aus einer Person. Sieht die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vor, genügt es, wenn sie eine Mindest- oder Höchstzahl festlegt (BayObLG NJW 69, 1966 [OLG Stuttgart 22.05.1969 - 3 U 20/69]). Eine Person kann in mehrere satzungsgemäße Vorstandsämter gewählt werden, wenn die Satzung...