Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Rn 4
Eine Teilleistung liegt immer dann vor, wenn die angebotene Leistung hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt, also objektiv unvollständig ist (MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 3). Unerheblich ist, ob der Schuldner die objektiv unvollständige Leistung subjektiv für vollständig hält (Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 2) oder ob ein Teil der Hauptleistung oder die Nebenleistung nicht erbracht wird. Der Begriff der teilbaren Leistung (s § 420 Rn 2) stimmt daher nicht mit dem Begriff der Teilleistung überein, ist also für die Auslegung des § 266 unergiebig (Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 3).
Rn 5
Eine Teilleistung liegt va dann vor, wenn die angebotene Leistung quantitativ unvollständig ist, die vollständige Leistung aber noch erbracht werden kann (Teilverzug). Kann die Leistung nur mehr teilweise erbracht werden (Teilunmöglichkeit), wird der Schuldner teilweise nach § 275 I von der Leistungspflicht befreit (arg ›soweit‹). Daraus zieht die hM den Schluss, dass § 266 keine Anwendung finde (Lorenz NJW 03, 3097 [LG Rottweil 26.05.2003 - 3 O 24/03]; MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 2; Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 7), der angebotene Teil wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht hinsichtlich des unmöglichen Teils insofern Vollleistung ist (AnwK/Schwab § 266 Rz 9). Diese Auffassung darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss verleiten, der Gläubiger müsse den möglichen Leistungsteil jedenfalls annehmen (so auch hM, vgl nur Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 7). Im Hinblick auf das dem Gläubiger zustehende Rücktrittsrecht (§§ 326 V, 323) darf der Gläubiger die angebotene Leistung zurückweisen, weil er sie auch bei Geltendmachung des Rücktritts zurückzugewähren hätte (Jud JuS 04, 841, 843; zum Ausschluss des Rücktrittsrechts s Rn 8).
Rn 6
Wird die Leistung in qualitativer Hinsicht unvollständig erbracht (Sachmangel) (zur Abgrenzung bei nur teilweiser Räumung einer Wohnung Berlin, Grundeigentum 06, 53), muss die im neuen Schuldrecht vorgenommene Verknüpfung des Gewährleistungsrechts mit dem Nichterfüllungsrecht beachtet werden. Die Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache und die gesetzliche Verankerung des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers zwingen dazu, die Gewährleistung als Fall der Nichterfüllung zu begreifen. Die weitgehende Harmonisierung der Rechtsfolgen der Nicht- und Schlechterfüllung legen es nahe, behebbare Mängel als Fall des Teilverzugs und unbehebbare Mängel als Fall der Teilunmöglichkeit zu betrachten (Lorenz JZ 01, 742, 743). Insofern kommt § 266 auch für die Schlechterfüllung Bedeutung zu, was sich insb im Zurückweisungsrecht des Käufers einer mangelhaften Sache zeigt (Jud JuS 04, 841, 842 ff; unten Rn 8).