Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Gesetzestext
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 266 ordnet im Interesse des Gläubigers an, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist und korrespondiert insofern mit § 294, nach welchem dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden muss, ›wie sie zu bewirken‹ ist. Dadurch soll der Gläubiger vor Belastungen geschützt werden, die eine unvollständige Leistung mit sich bringen (RGZ 79, 361; Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 1), wie zB, dass sich der Gläubiger mehrmals zur Entgegennahme der Leistung bereithalten muss, mehrfach den Waren- oder Zahlungseingang kontrollieren muss oder die Ware im Hinblick auf § 377 HGB mehrfach untersuchen muss (AnwK/Schwab § 266 Rz 1). Aus § 266 folgt, dass der Gläubiger die Teilleistung zurückweisen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten und den Schuldner die Rechtsfolgen der vollständigen Nichterfüllung treffen (s Rn 7 f). Der Rechtsgedanke der Norm findet auch im Öffentlichen Recht Anwendung (OVG Niedersachsen v 27.9.07 – 5 ME 224/07).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringen, so dass § 266 insofern keine Anwendung findet (AnwK/Schwab § 266 Rz 3; aA offenbar Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19). Der (monatliche) Mietzins muss allerdings vollständig erbracht werden. Abweichende gesetzliche Regeln sind zB § 497 III 2 (Verbraucherdarlehensvertrag), § 1382 (Zugewinngemeinschaft), § 2331a (Pflichtteilsansprüche) oder Art 39 II WG (Inhaber eines Wechsels darf angebotene Teilzahlungen nicht zurückweisen). Eine an den Leistungsphasen des § 3 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet (BGHZ 159, 376; dazu Ziegler ZfBR 06, 424; vgl Fuchs NZBau 19, 25). Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus den §§ 387 ff, insb § 389, die die Aufrechnung auch dann zulassen, wenn sich die Forderungen der Höhe nach nicht decken. Verwendet daher der Schuldner eine geringere Forderung zur Aufrechnung, so tilgt er die dem Gläubiger zustehende Forderung teilweise, was zu einer Ausnahme von § 266 führt (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 21).
Rn 3
§ 266 wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) eingeschränkt (BGHZ 61, 245; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 30 ff; Lorenz NJW 13, 1341). Der Gläubiger ist trotz Unvollständigkeit der Leistung zur Entgegennahme verpflichtet, wenn zB nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (Bremen NJW-RR 90, 7 [OLG Hamburg 25.05.1989 - 12 W 55/89]; weitere Bsp bei Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 8).
C. Begriff der Teilleistung.
Rn 4
Eine Teilleistung liegt immer dann vor, wenn die angebotene Leistung hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt, also objektiv unvollständig ist (MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 3). Unerheblich ist, ob der Schuldner die objektiv unvollständige Leistung subjektiv für vollständig hält (Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 2) oder ob ein Teil der Hauptleistung oder die Nebenleistung nicht erbracht wird. Der Begriff der teilbaren Leistung (s § 420 Rn 2) stimmt daher nicht mit dem Begriff der Teilleistung überein, ist also für die Auslegung des § 266 unergiebig (Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 3).
Rn 5
Eine Teilleistung liegt va dann vor, wenn die angebotene Leistung quantitativ unvollständig ist, die vollständige Leistung aber noch erbracht werden kann (Teilverzug). Kann die Leistung nur mehr teilweise erbracht werden (Teilunmöglichkeit), wird der Schuldner teilweise nach § 275 I von der Leistungspflicht befreit (arg ›soweit‹). Daraus zieht die hM den Schluss, dass § 266 keine Anwendung finde (Lorenz NJW 03, 3097 [LG Rottweil 26.05.2003 - 3 O 24/03]; MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 2; Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 7), der angebotene Teil wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht hinsichtlich des unmöglichen Teils insofern Vollleistung ist (AnwK/Schwab § 266 Rz 9). Diese Auffassung darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss verleiten, der Gläubiger müsse den möglichen Leistungsteil jedenfalls annehmen (so auch hM, vgl nur Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 7). Im Hinblick auf das dem Gläubiger zustehende Rücktrittsrecht (§§ 326 V, 323) darf der Gläubiger die angebotene Leistung zurückweisen, weil er sie auch bei Geltendmachung des Rücktritts zurückzugewähren hätte (Jud JuS 04, 841, 843; zum Ausschluss des Rücktrittsrechts s Rn 8).
Rn 6
Wird die Leistung in qualitativer Hinsicht unvollständig erbracht (Sachmangel) (zur Abgrenzung bei nur teilweiser Räumung einer Wohnung Berlin, Grundeigentum 06, 53), muss die im neuen Schuldrecht vorgenommene Verknüpfung des Gewährleistungsrechts mit dem Nichterfüllungsrecht beachtet werden. Die Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache und die gesetzliche Verankerung des Na...