Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) 1Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. 2Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
A. Bestellung der Vorstandsmitglieder.
Rn 1
Sie obliegt der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann nach § 40 aber Abweichendes bestimmen, insbes ein Selbstergänzungsrecht des Vorstands (Kooptation, Hamm NZG 08, 473, 475) oder die Bestellung durch ein anderes Vereinsorgan (zB Kuratorium), wobei das Bestellungsverfahren diesem Organ überlassen werden kann (Brandbg NZG 22, 1070), oder Dritte. Allerdings darf sich die Mitgliederversammlung nicht selbst entmündigen und muss die Verlagerung der Bestellungskompetenz wieder rückgängig machen können, außerdem darf der Verein nicht lediglich zu einer Verwaltungsstelle des Dritten herabsinken (Frankf OLGZ 79, 5; 81, 391; Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1086). Aufgrund Verfassungsrechts gelten diese Einschränkungen nicht für das Organisationsrecht der Religionsgemeinschaften (Köln NJW 92, 1048 [OLG Köln 20.09.1991 - 2 Wx 64/90]; Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1088 mit Kap 7 Rz 706 ff). Bis zur Geltendmachung des Mangels ist die satzungswidrige Bestellung als wirksam zu behandeln (Schlesw ZStV 23, 11).
Rn 2
Durch Bestellungsbeschluss und -erklärung an den Gewählten wird dieser erst zum Vorstandsmitglied, wenn er zustimmt (Annahme der Wahl, BayObLGZ 81, 275, 277). Neben die dadurch begründete Organstellung kann ein Anstellungsverhältnis zwischen Verein und Vorstandsmitglied treten, wenn vom Auftragsrecht abgewichen, va wenn entgegen der gesetzlichen Regel der Unentgeltlichkeit in § 27 III 2 aufgrund abweichender Satzungsbestimmung eine Vergütung gezahlt werden soll, die marktüblich sein muss (näher Kirchhain/Kampermann npoR 23, 1). Für den Abschluss dieses Geschäftsbesorgungsvertrags ist in Analogie zu § 27 I bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung die Mitgliederversammlung zuständig (BGH NJW 91, 1727 [BGH 21.01.1991 - II ZR 144/90]). Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, vielmehr endet im Zweifel das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zum Verein, wenn er in den Vorstand wechselt (BAG NJW 96, 614). Das Anstellungsverhältnis kann durch eine auflösende Bedingung von der Organstellung als Vorstandsmitglied abhängig gemacht werden.
B. Beendigung des Vorstandsamts.
I. Widerruf der Bestellung.
Rn 3
Der Widerruf ist jederzeit ohne besonderen Grund zulässig. Die Satzung kann den Widerruf auf bestimmte Gründe einschränken, nicht aber den Widerruf aus wichtigem Grund ausschließen (§ 40 1), zB weil die Eigentümerin eines Golfplatzes stets Vorstandsmitglied und nicht abberufbar sein soll (Ddorf Rpfleger 22, 151, 153 [OLG Düsseldorf 14.10.2021 - 3 Wx 67/20]). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Vorstandsmitgliedschaft dem Verein nicht mehr zumutbar ist. Die Vorschrift nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Grobe Pflichtverletzung setzt Verschulden voraus (zB Straftaten, Geheimhaltung mitzuteilender Tatsachen, unrichtige Bilanzerstellung); Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung meint unabhängig vom Verschulden personenbezogene Gründe wie Krankheit oder mangelnde Fachkenntnisse (Bsp bei Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1608). Die Widerrufszuständigkeit obliegt dem Bestellungsorgan; aus wichtigem Grund kann in jedem Fall die Mitgliederversammlung die Bestellung widerrufen (Staud/Schwenicke Rz 50, 52; aA Soergel/Hadding Rz 17), sodass der satzungsmäßige Ausschluss der Abberufung unwirksam ist (Ddorf NZG 22, 127). Fordert die Satzung einen wichtigen Grund zum Widerruf und fehlt dieser, ist nach hM die Abberufung unwirksam, da § 84 III 4 AktG nicht gelte, wonach der Widerruf wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird (BGH DB 77, 84 [BGH 28.10.1976 - III ZR 136/74]; Soergel/Hadding Rz 19). Unsicherheiten über die Rechtslage sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz (§§ 935, 940 ZPO) oder durch Bestellung eines Notvorstandes (§ 29) zu beheben. Das Anstellungsverhältnis wird nach den einschlägigen Regeln (§§ 621, 626, 627) beendet.
II. Sonstige Beendigungsgründe.
Rn 4
Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475; bei Amtszeitablauf bleibt das Vorstandsmitglied idR solange im Amt, bis ein neues ordnungsgemäß gewählt ist (Schlesw ZStV 23, 11), zur Covid-Sonderregelung s Voraufl, Wegfall der satzungsgemäß notwendigen Eigenschaften der Vorstandsmitglieder (zB Vereinsmitgliedschaft), Vereinsausschluss (beim Vorstandsmitgli...