Rn 27
Hat der Schuldner ein Beschaffungsrisiko übernommen, haftet er für die davon erfassten Pflichtverletzungen unabhängig von Fahrlässigkeit (Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 276 Rz 154). Die Übernahme von Beschaffungsrisiken geschieht durch ausdrückliche Vereinbarung, aber va auch durch Auslegung oder Ergänzung eines Schuldverhältnisses nach §§ 157, 242 (s § 157 Rn 15 ff, § 242 Rn 26). Damit besteht hier eine Einfallspforte für rechtspolitisch erwünschte Haftungsverschärfungen, etwa um das deutsche Schuldrecht an internationale Standards heranzuführen, aber auch für die Korrektur von Haftungsabschwächungen durch § 311a II 2 (s.o. Rn 17).
Rn 28
Eine Übernahme eines Beschaffungsrisikos ist regelmäßig bei Gattungsschulden anzunehmen (NK/Dauner-Lieb § 276 Rz 28; Derleder NJW 11, 113, 114 f; aA nunmehr Heckel JZ 12, 1094, 1099), solange es Gegenstände der Gattung, aus der der Schuldner zu leisten hat, noch gibt. Ergibt sich aus dem Vertrag eine Einschränkung der Verpflichtung auf bestimmte Teilmengen einer Gattung, etwa auf einen bestimmten Vorrat (NK/Dauner-Lieb § 276 Rz 32), eine bestimmte Produktions quelle oder bestimmte Herstellungskapazitäten (Schmidt-Kessel Standards vertraglicher Haftung 71 ff), dann ist die Nichtbeschaffung keine Pflichtverletzung, und der Schuldner kann nicht nur nicht auf Erfüllung in Anspruch genommen werden (s § 243 Rn 8), sondern haftet auch nicht auf Schadensersatz. Vertretenmüssen ist im Hinblick auf die Nichtbeschaffung nicht mehr zu prüfen; hinsichtlich der Nichtlieferung ist es ausgeschlossen. Auch bei Stückschulden ist die Vereinbarung eines Beschaffungsrisikos möglich (Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 30). Ohne besondere Vereinbarung wird dies aber kaum der Fall sein (Karlsr NJW 05, 989, 990 [OLG Karlsruhe 14.09.2004 - 8 U 97/04]).
Rn 29
Der Schuldner kann entlastet sein, soweit eine Leistungsstörung nicht mit der Eigenart der Übernahme des Risikos, aus der Gattung beschaffen zu können, zusammenhängt. Außer im Fall des Gläubigerfehlverhaltens (Rn 26) kann dies je nach Auslegung des Vertrags und der darin enthaltenen Risikoübernahme zB bei Krankheit oder unverschuldeter Freiheitsbeschränkung des Schuldners (RGZ 99, 1, 2; Coester-Waltjen AcP 183 [1983] 279, 289) oder bei höherer Gewalt (vgl BGH NZM 15, 481 Rz 38) der Fall sein. Das Beschaffungsrisiko wird regelmäßig außerdem solche Verzögerungen nicht erfassen, die durch überraschende und vom Schuldner auch sonst nicht zu vertretende Notwendigkeiten einer Neu- oder Ersatzbeschaffung entstehen. Freizeichnung durch eine sog Selbstbelieferungsklausel (›rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten‹) ist grds zulässig (BGHZ 92, 396, 399; zu Grenzen ausf Derleder NJW 11, 113, 114 ff). Schließlich kann der Schuldner einer Gattungsschuld jedenfalls von der Verpflichtung zur Naturalerfüllung entlastet sein, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, dass dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 275 II); eine Schadensersatzhaftung ist damit aber nicht ausgeschlossen (s zum alten Recht BGH NJW 94, 515, 516 [BGH 01.12.1993 - VIII ZR 259/92] [Haftung trotz Ausschlusses des Erfüllungsanspruchs möglich]).
Rn 30
Umstr ist, ob sich das Beschaffungsrisiko beim Gattungskauf auch auf die Fehlerfreiheit der Kaufsache (›Qualitätsrisiko‹) bezieht. Anwendbar ist die Haftungsverschärfung jedenfalls hinsichtlich solcher Schäden, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer die Mangelfreiheit nicht rechtzeitig im Wege der Nacherfüllung bewirkt (so iE auch BaRoth/Faust § 437 Rz 81; Kirsten, Verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Sachmängel beim Warenkauf, 72 ff; aA offenbar Weller NJW 12, 2312, 2314). Zu einer massiven Haftungsverschärfung würde es hingegen führen, wenn die fahrlässigkeitsunabhängige Haftung sich auch auf solche Fälle bezöge, in denen der Käufer Schäden an anderen Rechtsgütern erleidet. Ganz überwiegend wird daher angenommen, die verschärfte Haftung erstrecke sich auf derartige Schäden nicht (s Sailer Schadensersatzhaftung 48; Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 32 mwN). In der Tat wird der Schutzzweck der Risikoübernahme hier insbes die Haftung für Integritätsverletzungen (›Mangelfolgeschäden‹) vielfach ausschließen (insoweit zutreffend Weller NJW 12, 2312, 2314). Allerdings muss man dafür mit dem Dogma der hA brechen, dass sich das Vertretenmüssen nicht auf den Schaden zu beziehen hat. Eine pauschale Ablehnung der Erfassung der Haftung für Mängel entspricht jedenfalls nicht dem Text des Gesetzes (vgl v Westphalen ZIP 01, 2258, 2262).