Rn 4
§ 291 setzt zunächst eine Geldschuld voraus (s hierzu §§ 244, 245 Rn 8 ff). Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund diese beruht – zB auf einer Unterhalts- (BGH NJW 08, 2710 [BGH 28.05.2008 - XII ZB 34/05] Rz 16) oder auf einer Rückgewährverpflichtung (Jauernig/Stadler § 291 Rz 2: §§ 346, 357, 437 Nr 2) – oder ob sie bezifferbar ist (BGH NJW 65, 531, 532 [Schmerzensgeldanspruch]). Auch Geldschulden aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sind umfasst (BVerwG NJW 95, 3135; BGH NJW 98, 3368; BVerwG NVwZ 06, 605 [BVerwG 25.01.2006 - BVerwG 2 B 36/05]; BSGE 92, 223, 231; 95, 141; BSG NVwZ-RR 07, 34, 35 f [BSG 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R] [für Ansprüche von Leistungserbringern gegen Krankenkassen auch ohne vertragliche Vereinbarung; in Abweichung von der früheren Rspr des BSG]), es sei denn, es besteht eine abweichende oder speziellere Vorschrift (etwa § 49a III u IV VwVfG). Dies gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (BVerwGE 114, 61 ff; BVerwG NJW 14, 1979). Keine Anwendung findet § 291 auf Wechselunkosten und Provision, da hierfür in Art 48 WG eine Sonderregelung besteht (BGH NJW 77, 1396, 1397). Keine Geldschuld ist die Pflicht des Arbeitgebers eine betriebliche Altersversorgung durch Zahlung an eine Zusatzversorgungskasse zu bewirken (BAG AP Nr 47 zu § 1 BetrAVG).
Rn 5
Aus S 1 ergibt sich weiter, dass der Anspruch des Gläubigers fällig (BGHZ 171, 38 Rz 19) und durchsetzbar (BGHZ 60, 319, 323; NJW 23, 910 Rz 54) sein muss. Klagt deshalb der Gläubiger gem § 257 ZPO auf künftige Leistung (s.o. Rn 1), so macht er einen noch nicht fälligen Anspruch geltend und die Zinspflicht beginnt erst mit der Fälligkeit. Beansprucht der Gläubiger einen künftigen entgangenen Gewinn, so ist dieser erst ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem der Gewinn erzielt worden wäre (BGHZ 115, 307 ff). Ist die Forderung einredebehaftet (etwa § 320 oder erhobener § 273 nicht aber für Saldotheorie: BGH ZNotP 13, 420), so schließt auch dies die Geltendmachung von Prozesszinsen aus (BGHZ 55, 198), es sei denn dass zugleich Annahmeverzug vorliegt (Böttcher/Steinberger MDR 08, 480, 482); keine Einredebehaftung ergibt sich aus einer noch durchzuführenden Vorteilsausgleichung (BGH NJW-RR 13, 825 [BGH 25.01.2013 - V ZR 118/11]). Indes erfordert der Anspruch auf Prozesszinsen nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird (BAG AP ZPO § 322 Nr 42 Rz 11). Vielmehr kann er unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung selbständig mit nachfolgender Klage geltend gemacht werden (BVerwGE 38, 49, 51 [BVerwG 21.04.1971 - BVerwG V C 45.69]). Dem Urt ist die rechtskräftige Entscheidung über die Hauptforderung als präjudizielle Voraussetzung für den Anspruch auf Prozesszinsen zugrunde zu legen (BAG AP ZPO § 322 Nr 42 Rz 10 ff).
Rn 6
Der Zinsanspruch aus § 291 wird durch Erhebung einer Leistungsklage (§ 253 ZPO) oder Stellung eines Mahnantrags (§ 690 ZPO) begründet. Das Stellen eines Hilfsantrages (BGH NJW-RR 90, 518, 519) sowie richtigerweise die Stufenklage reichen ebenfalls aus. Eine Feststellungsklage hingegen vermag nach höchstrichterlicher Rspr den Zinsanspruch nicht zu begründen (BGH NJW-RR 21, 541 Rz 36; Ausnahmen: BVerwGE 114, 61, 62 ff; NVwZ 06, 605 [jeweils Feststellungsklage als der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform gegen die öffentliche Hand, jedenfalls wenn der Anspruch nur dem Grunde nach str ist]; nicht die Eingruppierungsklage BAG AP § 291 Nr 1 [Klage auf arbeitsrechtliche Eingruppierung]) und ebenso wenig der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung nach §§ 249 ff FamFG (BGH NJW 08, 2710 [BGH 28.05.2008 - XII ZB 34/05] [zu §§ 645 ZPO aF]). Gleiches gilt für Gestaltungsklagen, etwa iSv § 315 III 2, bei welchen die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils eintritt (BGH NJW 06, 2472, 2475 [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05]). Die für § 291 erforderliche Rechtshängigkeit des Anspruchs beurteilt sich nach §§ 253, 261, 696 III, 700 II ZPO, § 404 II StPO (BGH BeckRS 22, 7789). § 291 findet ferner kraft Verweisung auf die Folgen der Rechtshängigkeit Anwendung, s insbes §§ 818 IV, 819 I (s BGHZ 171, 38 [zu § 143 I 2 InsO]). Für die Schiedshängigkeit gilt die Bestimmung (bei deutscher lex arbitri) richtigerweise entspr (für eine Ausnahme davon betreffend die Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen Gerstenmaier SchiedsVZ 12, 1), ist aber dispositiv; § 291 verweist nicht auf § 288 VI.