Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
1Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
A. Funktion.
Rn 1
Durch besondere Vertreter können sich Vereine eine differenzierte Organisationsstruktur geben (Bsp: Leitung unselbstständiger Untergliederung oder einer selbstständigen Vereinseinrichtung, s Sauter/Schweyer/Waldner Rz 313; Geschäftsführer, Zweibrücken NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]). Vom Bevollmächtigten unterscheidet sich der besondere Vertreter durch seine organschaftliche Stellung. Daher kann die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil er keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat (BAG BB 90, 1130). Wie der Vorstand hat der besondere Vertreter eine gewisse Selbstständigkeit, er unterscheidet sich aber durch seine beschränkte Funktion (vgl. Erman/Westermann Rz 1). § 30 gilt für alle privatrechtlichen Körperschaften und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, nicht aber für die AG (BeckOK/Schöpflin Rz 2).
B. Einzelheiten.
Rn 2
Für die notwendige ggf durch Auslegung gewonnene (KG NZG 22, 1068 [KG Berlin 21.04.2022 - 22 W 12/22]) satzungsgemäße Grundlage genügt es, wenn die Satzung Geschäftskreise vorsieht, die einen besonderen Vertreter erfordern (zB bestimmte Vereinsabteilungen, einzelne Projekte, BeckOK/Schöpflin Rz 4, wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten, München MDR 13, 46 [OLG München 14.11.2012 - 31 Wx 429/12]). Auch Vereinsgewohnheitsrecht, also eine langjährige Vereinsübung genügt als Satzungsgrundlage (Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 2), ebenso eine auslegungsfähige Bestimmung, zB wenn die Satzung einen Geschäftsführer vorsieht (KG ZStV 23, 65). Mangels Satzungsregelung ist die Mitgliederversammlung für die Bestellung zuständig. Die Satzung kann die Bestellung dem Vorstand zuweisen (BayObLG Rpfleger 99, 332 [BayObLG 08.03.1999 - 1 Z BR 73/98]) und muss den Aufgabenkreis bestimmen (BayObLG NJW 81, 2068).
Rn 3
Der besondere Vertreter ist nach § 64 analog in das Vereinsregister einzutragen (mit Wirkungskreis, KG NZG 22, 1068; s BayObLG NJW 81, 2068 [BayObLG 11.03.1981 - BReg. 2 Z 12/81]; Reichert/Notz Kap 4 Rz 1815), seine Vertretungsmacht umfasst nur die gewöhnlichen Geschäfte seines Geschäftskreises, der auch lauten kann: ›vereinsrechtliche Angelegenheiten‹ oder ›laufende Geschäfte‹ (KG 23.7.20 – 22 W 1005/20; KG NZG 22, 1068 [KG Berlin 21.04.2022 - 22 W 12/22]). Die Satzung kann die Vertretungsmacht nach außen beschränken oder ausschließen (§ 26 I 3 analog). Das ist entspr § 64 eintragungsfähig, so dass §§ 70, 68 anwendbar sind. Im Innenverhältnis ist Weisungsgebundenheit des besonderen Vertreters möglich, solange eine gewisse Selbstständigkeit und Eigenverantwortung erhalten bleiben (BGH NJW 77, 2259, 2260 [BGH 12.07.1977 - VI ZR 159/75]). Da der Verein im Prozess durch den Vorstand vertreten wird, ist der besondere Vertreter dort Zeuge und nicht Partei (Soergel/Hadding Rz 11; Reichert/Notz Kap 4 Rz 1814).
Rn 4
Im Haftungsrecht lässt die Rspr juristische Personen für alle Vertreter mit wichtigen und eigenverantwortlichen Aufgaben nach §§ 30, 31 haften und vermeidet damit den Entlastungsbeweis nach § 831. In diesem Zusammenhang wird § 30 weit ausgelegt (BeckOK/Schöpflin Rz 1).