Prof. Dr. Klaus Peter Berger
1. Einbeziehungsvereinbarung.
Rn 30
Für die Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern iSv § 14 finden § 305 II, III keine Anwendung (§ 310 I 1). Für sie gelten insoweit die allg rechtsgeschäftlichen Grundsätze.
Rn 31
Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner über die Geltung der AGB. Der eine Teil muss zum Ausdruck bringen, dass neben dem individualvertraglich vereinbarten ›Vertragskern‹ auch bestimmte, klar und unzweideutig bezeichnete (BGHZ 102, 304) AGB Vertragsinhalt werden sollen. Der andere Teil muss hiermit einverstanden sein (BGHZ 117, 194) bzw der Geltung der AGB nicht widersprechen, etwa durch Verweis auf eine eigene Abwehrklausel (BGH NJW-RR 01, 484 [BGH 24.10.2000 - X ZR 42/99]; v Westphalen NJW 02, 1689). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die AGB dem zum Vertragsschluss führenden Schreiben des Verwenders beigefügt sind, solange klar und eindeutig auf sie hingewiesen wird und der Vertragspartner des Verwenders, etwa durch den Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden, in der Lage ist, sich über die AGB ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (BGH NJW 02, 372 [BGH 01.03.2001 - I ZR 211/98]).
Rn 32
Bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsverträgen genügt es im Hinblick auf die Bedeutung der englischen Sprache als lingua franca des internationalen Wirtschaftsverkehrs, wenn Hinweis und Text der AGB auf Englisch vorliegen, auch wenn diese nicht Verhandlungs- und Vertragssprache ist (Karlsr DZWiR 94, 70; Hambg NJW 80, 1232 [OLG Hamburg 01.06.1979 - 11 U 32/79]). Im internationalen Handel ist allerdings erforderlich, dass der Verwender seinem Vertragspartner die AGB übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH NJW 02, 370 [BGH 31.10.2001 - VIII ZR 60/01] für einen dem CISG unterliegenden Vertrag). Dies gilt nicht im grenzüberschreitenden Inter-Banken-Verkehr (BGH WM 04, 1177).
2. Geltung von AGB aus besonderem Grund.
Rn 33
Die bloße Tatsache, dass ein Vertrag ohne Bezugnahme auf AGB in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem anderen Vertrag geschlossen wird, der auf Grundlage dieser Bedingungen zustande gekommen ist, genügt nicht für die Einbeziehung der AGB auch in den zeitlich nachfolgenden Vertrag (BGHZ 117, 197).
Rn 34
Eine Klausel, wonach die betr AGB auch zukünftigen Verträgen zwischen den Parteien zugrunde liegen sollen (Erstreckungsklausel), ist nur wirksam, wenn der darin zum Ausdruck kommende Einbeziehungswille des Verwenders dem Kunden ggü unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der Vertragspartner muss also von dieser Klausel positive Kenntnis haben (BGHZ 117, 198).
Rn 35
Für die Einbeziehung von AGB in die iRe Geschäftsverbindung abgeschlossenen Einzelverträge ist neben einer gewissen Häufigkeit von Vertragsabschlüssen (so Köln IPRax 94, 465; Zweibr OLGZ 68, 391; Ddorf BB 60, 422; aA BGHZ 117, 196; NJW 78, 2243; WM 73, 1198) erforderlich, dass die abgeschlossenen Verträge stets zu den AGB der einen Seite abgeschlossen worden sind. Diese Partei muss unmissverständlich, dh durch auch für den flüchtigen Leser ohne weiteres erkennbaren Hinweis (BGHZ 42, 55; NJW-RR 91, 571), zu erkennen gegeben haben, dass sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will. Diesem Ansinnen darf die andere Partei nicht ausdrücklich oder stillschweigend – etwa durch eine Abwehrklausel in ihren eigenen AGB – widersprochen haben (BGHZ 117, 195; Hambg NJW 80, 1232). Diese letzte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die betr Partei in allen Geschäften erst nachträglich, etwa in Lieferscheinen, auf ihre AGB Bezug genommen hat, denn hierdurch werden die AGB nicht Bestandteil des bereits abgeschlossenen Vertrages (Hambg aaO; MüKo/Fornasier § 305 Rz 108).
Rn 36
Die Bezugnahme auf AGB in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben (s § 148 Rn 5) muss ausdrücklich sein. Die kommentarlose Beifügung oder der Abdruck auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens genügt nicht (Ddorf NJW 65, 761). Enthält das Bestätigungsschreiben eine ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB des Absenders, werden diese durch das Schweigen des Empfängers selbst dann in den Vertrag einbezogen, wenn die AGB dem Schreiben nicht beigefügt waren und dem Empfänger auch sonst nicht bekannt waren (BGHZ 20, 151; 11, 4), vorausgesetzt, der Inhalt der AGB weicht vom mündlich Vereinbarten nicht so erheblich ab, dass der Absender redlicherweise nicht mit einer Billigung durch den Vertragspartner rechnen konnte (BGHZ 18, 216; 7, 190f). Dies gilt etwa dann, wenn der Verwender aufgrund der klaren und eindeutigen Formulierung des Bestellschreibens des Kunden oder aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung die in den AGB der Gegenseite enthaltene Abwehrklausel kennt und daher weiß, dass die andere Seite nicht auf der Grundlage seiner AGB abschließen will (BGH NJW 82, 1751 [BGH 05.05.1982 - VIII ZR 162/81]).
Rn 37
Im bloßen Schweigen auf eine Auftragsbestätigung, in der auf AGB Bezug genommen wird, liegt, anders als beim kaufmännischen Bestätigungsscheiben (Rn 36), noch keine stillschweigende Annahmeerklärung der Gegense...