Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Gesetzestext
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. |
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, |
2. |
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) |
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden, |
b) |
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. |
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A. Amtlich genehmigte bzw veröffentlichte AGB.
Rn 1
Nur für bestimmte, in § 305a abschließend aufgezählte Vertragsbedingungen gelten die strengen Anforderungen an das Einbeziehungsangebot des Verwenders (§ 305 II Nr 1 und 2) nicht. Der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass es auch in diesen Fällen einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung der AGB, insb eines Einverständnisses des Kunden bedarf. Dieses liegt regelmäßig (§§ 133, 157) in der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung (v Westphalen NJW 00, 14f).
B. Beförderungsbedingungen (Nr 1).
Rn 2
Erfasst werden Beförderungsbedingungen, die nach § 12 VI AllgEisenbahnG und § 39 VI PBefG amtlich genehmigt und veröffentlicht wurden. Die EVO und die VO v 27.2.70 (BGBl I 230) unterfallen dagegen wegen ihres Normcharakters (§ 305 Rn 17) nicht § 305a (AG Frankfurt/M NJW 01, 132).
C. Post- und Telekommunikationsbedingungen (Nr 2).
Rn 3
Die Einbeziehungserleichterung für amtlich veröffentlichte und in den Geschäftsstellen bereitgehaltene AGB für Postbeförderungsverträge (lit a) gilt nur dann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsstellen durch Einwurf von Sendungen in Briefkästen zustande kommt. An Postkästen innerhalb einer Geschäftsstelle muss also ein Aushang (s § 305 Rn 20) angebracht sein (Grüneberg/Grüneberg § 305a Rz 4).
Rn 4
Für Dienstleistungsverträge, bei denen die Leistung über oder durch Bereitstellung von Fernkommunikationsmitteln erbracht wird (lit b), gilt die Freistellung von § 305 II Nr 1 und 2 nur, wenn die Dienstleistung gerade und unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht wird. Gemeint sind damit etwa Informationsdienste wie die Telefonauskunft (BTDrs 14/1640, 153; v Westphalen NJW 02, 15). Nicht erfasst werden alle Dienstleistungen, die erst nach Beendigung des Telekommunikationsvorgangs erbracht werden, wie zB die Aufgabe eines Telegramms. Hierfür gelten die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 II (v Westphalen NJW 02, 16).