Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Rn 13
2 stellt wegen EuGH NJW 01, 2244 klar, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Intransparenz der Klausel ergeben kann. Das Transparenzgebot verlangt, dass eine Klausel für den typischerweise bei Verträgen der betr Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 115, 115; 106, 49; NJW 06, 998, Sonderwissen der betr Vertragspartei bleibt außer Betracht, s aber § 310 III Nr 3) verständlich, klar und durchschaubar formuliert wird. Dazu gehört, dass die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW-RR 19, 811 Rz 12; NJW 10, 3152; BGHZ 164, 16). Unschädlich ist, dass Gerichte im Streitfall schwierige Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls treffen müssen (BGH NJW-RR 20, 92 [BGH 20.11.2019 - IV ZR 159/18] Rz 15). Für die Prüfung der Transparenz kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BAG NZA 23, 493 [BAG 21.12.2022 - 7 AZR 489/21] Rz 30).
Rn 14
Die Intransparenz kann sich aber nicht nur aus der inhaltlichen Unklarheit oder mangelnden Verständlichkeit der Klausel ergeben. Sie kann vielmehr auch aus der Aufteilung eines einheitlichen Regelungsgegenstandes auf verschiedene, an unterschiedlichen Stellen des Regelwerkes befindliche Klauseln oder aus der Unterbringung an versteckter Stelle folgen, wenn so die wirtschaftlichen Vertragsfolgen (etwa von Preisnebenabreden) oder die Rechtslage verschleiert werden (Verständlichkeitsgebot, BGHZ 140, 31 f; MDR 14, 1433; NJW 13, 1668; NJW 01, 300; Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 24). Dies gilt auch für Verweise auf andere Regelwerke, wobei statische Verweise weniger problematisch sind als dynamische (BGH NJW 02, 507 [BGH 08.11.2001 - III ZR 14/01]; 98, 383 [BGH 14.10.1997 - XI ZR 167/96]; 95, 589). Im Einzelfall kann sich die Intransparenz aus dem großen Umfang der AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts ergeben (Köln ZIP 20, 2075, 2078, zu PayPal aber abl). Nicht ausreichend ist, dass die einzelne Regelung für sich klar formuliert ist, sondern sie muss auch im Kontext verständlich sein (BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13] Rz 31; BAG NJW 17, 1895 Rz 31). Allerdings kann eine Klausel nicht weniger komplex sein als der zu regelnde Sachverhalt und die Rechtslage (BGH NJW-RR 19, 942 [BGH 07.02.2019 - III ZR 38/18] Rz 23). Abzustellen ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter (aaO Rz 24). Das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen in der Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH NJW 19, 51 Rz 9; 06, 996 Rz 23; BAG NZA 23, 493 [BAG 21.12.2022 - 7 AZR 489/21] Rz 30). Möglich ist auch, dass die Klausel so unbestimmt ist, dass der Vertragspartner nicht erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen der Verwender von den ihm eingeräumten Befugnissen (etwa iRv Zinsanpassungs- oder anderen einseitigen Bestimmungsvorbehalten) Gebrauch machen wird (BGH NJW 00, 651 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]). Das Transparenzgebot ist auch dann verletzt, wenn der Vertragspartner seine Rechte nicht ohne fremde Hilfe klar und einfach feststellen kann und er so durch die Formulierung der Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche ggü dem Verwender geltend zu machen (Täuschungsverbot, BGH NJW 19, 51 [BGH 17.07.2018 - VI ZR 274/17] Rz 9; NJW-RR 05, 1500 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 121/04]; 01, 2637). Eine nach 1 gerade noch akzeptable Klausel kann wegen ihrer intransparenten Formulierung unangemessen werden (MüKo/Wurmnest § 307 Rz 60).
Rn 15
Der Verwender muss die Anforderungen des Transparenzgebots nur iRd Möglichen erfüllen, solange er bei mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige wählt, die die kundenbelastende Wirkung nicht unterdrückt, sondern deutlich macht (BGHZ 112, 119; ZIP 99, 103). Der Verwender muss also nicht seine AGB umfassend kommentieren, um sie für den Vertragspartner verständlich zu machen (BGHZ 112, 119). Eine allg Pflicht des Klauselverwenders, gesetzliche oder vertragliche Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren, gibt es nicht (BGH NJW 99, 276 [BGH 05.11.1998 - III ZR 226/97]; 97, 3022 [BGH 04.07.1997 - V ZR 405/96]). Im b2b-Verkehr sind die Anforderungen geringer. Eine Klausel ist hier so weit hinreichend klar und verständlich, wie ein typischer Vertragspartner der betr Kundengruppe ihren Inhalt mit zumutbaren Erkenntnisanstrengungen wahrnehmen, durchschauen und bewerten kann (Berger/Kleine NJW 07, 3526; s.a. Rn 30). Andererseits kann eine Klausel im b2b-Verkehr auch bei bedeutender Marktstellung des Verwendungsgegners intransparent sein (BGH NJW 14, 3722 [BGH 10.09.2014 - XII ZR 56/11] Rz 25; 13, 41 Rz 11).
Rn 16
Zum Transparenzgebot iRd Einbeziehungskontrolle s § 305 Rn 23.