Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Kontrollfrei sind auch Entgeltregelungen für Neben- oder Zusatzleistungen, wenn sie sich nicht auf rechtlich fixierte Leistungsbestandteile beziehen (BGHZ 137, 30; 116, 119; NJW 02, 2386), zB für Bankauskunft (Frankf ZIP 19, 1856). Nach neuem Zahlungsdiensterecht ist sind Entgelte für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter kontrollfrei (BGH NJW 19, 3371 [allerdings für Kontrolle nach § 312a IV Nr 2]; Grüneberg BKR 20, 365, 369f; anders noch BGHZ 124, 254). Kontrollfähig sind dagegen Klauseln über Entgelte für Leistungen, die nicht im Interesse des Vertragsgegners erfolgen oder denen keine vertraglich vereinbarte Leistung an den Vertragspartner zugrunde liegt, etwa weil es nur um die gesetzlich vorgesehene Begründung, Erfüllung oder Abwicklung eines Vertragsverhältnisses oder um die Erfüllung sonstiger, gesetzlich vorgesehener und vom Gesetz nicht mit einer besonderen Entgeltpflicht versehener eigener Pflichten des Verwenders geht: Deaktivierungsgebühren bei Mobilfunkverträgen (BGH NJW 02, 2386); Entgelt für Postversand und Selbstausdruck von Eintrittskarten (BGH ZIP 18, 1934); Bankentgelte für die Erteilung von Löschungsbewilligungen (BGHZ 114, 333); Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss (BGH NJW 14, 2420; NJW-RR 14, 1133; NJW 17, 2986 Rz 23; ZIP 17, 1654 Rz 32; 18, 2261 für Unternehmerdarlehen); Darlehensgebühr bei Auszahlung (BGH NJW 17, 1461 Rz 19); Zinssicherungsgebühr bei variablem Darlehen mit Obergrenze (BGH NJW 18, 2950 Rz 35); Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehung (BGH ZIP 17, 170 Rz 26); Postenpreisklausel für Giroverträge (BGHZ 133, 10); Entgelt für Buchungsposten (BGH NJW 15, 1440 Rz 17); Entgelt für Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (BGHZ 136, 261); Entgelt für Kundenbenachrichtigung bei Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften (BGH WM 12, 1383; NJW 01, 1419); Entgelt für Ersatz-Bankkarte (BGH WM 16, 35); Kontoführungsgebühr für Darlehenskonto (BGHZ 190, 66; BGH NJW 17, 2538 Rz 24; 23, 296 Rz 33 für Bauspardarlehen); Gebühr für Pfändungsschutzkonto (BGH DB 12, 2920); Entgelt für Wertpapierübertragung in ein anderes Depot (BGH WM 05, 274; s.a. BGH WM 11, 1242); Zeichnungsgebühr trotz Nichtzuteilung bei Aktien-Neuemission (BGH NJW 03, 1447f). Diese Wertung folgt letztlich aus dem eigentlich erst iRd Inhaltskontrolle nach I 1 relevanten (s Rn 10 aE) Rechtsprinzip, wonach jeder seine gesetzlichen und im eigenen Interesse liegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein Entgelt verlangen zu können (allg Nobbe WM 08, 185). Keine Preisnebenabrede ist eine Klausel, die eine Schadensposition pauschaliert (BGH NJW 21, 2739 betr Nichtabnahmeentschädigung; s.a. § 309 Nr 5).