Prof. Dr. Klaus Peter Berger
I. Anwendungsbereich.
Rn 87
Nr 10 schützt vor Eintrittsklauseln, die dem Kunden einen neuen, ihm unbekannten Vertragspartner aufzwingen. Nr 10 gilt auch für Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Saarbr NJW-RR 99, 1397; U/B/H/Hensen § 309 Nr 10 Rz 5). Seit der Änderung durch das RisikobegrenzungsG v 12.8.08 (BGBl I, 1666) sind auch Darlehensverträge erfasst. Nicht erfasst sind Leasingverträge sowie andere Gebrauchsüberlassungsverträge und Verträge mietvertraglichen Charakters (arg § 566). Diese sind an § 305c und § 307 zu messen (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 10 Rz 5). Eintrittsklauseln in Verbraucherverträgen (§ 310 III) unterliegen unabhängig vom Vertragstyp der Kontrolle nach § 307 iVm dem Anh zur KlauselRL Nr 1p (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 10 Rz 3). Sie sind schon dann unwirksam, wenn die Vertragsübernahme möglicherweise eine Verringerung der Sicherheit für den Verbraucher bewirkt (Erman/Roloff § 309 Rz 139).
Rn 88
Nr 10 erfasst die Fälle der Vertragsübernahme, die eine Zustimmung oder Genehmigung des Kunden voraussetzt (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 6). Auf die befreiende Schuldübernahme (§§ 414, 415) ist Nr 10 analog anzuwenden (Erman/Roloff § 309 Rz 135). Keine Anwendung findet Nr 10 auf die vollständige oder teilweise Abtretung der Ansprüche (§ 398), die Erfüllungsübernahme, den Schuldbeitritt, die Schuldmitübernahme (Erman/Roloff § 309 Rz 135) oder den bloßen Einsatz eines Erfüllungsgehilfen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 98). Ferner nicht erfasst sind die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge wie Erbschaft, Verschmelzung und Spaltung (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 7). AGB-Klauseln, die den Verwender nicht als Vertragspartner, sondern zum Stellvertreter des Kunden erklären, fallen nicht unter Nr 10, können aber nach § 305b unwirksam sein (BGH NJW 91, 1420 [BGH 04.02.1991 - II ZR 52/90]; NJW-RR 90, 613 [BGH 22.01.1990 - II ZR 15/89]).
II. Ausnahmen.
Rn 89
Eine Eintrittsklausel hält der AGB-Prüfung nach Nr 10a stand, wenn der eintretende Dritte im Vertrag vollständig durch Angabe von Name und Anschrift angegeben wird (BGH NJW 80, 2518 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 174/79]). Nach § 305c ist eine deutliche Hervorhebung der Klausel unerlässlich (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 1). Alternativ kann dem Kunden nach Nr 10b ein Recht auf sofortige und voraussetzungslose Beendigung des Vertrages (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) für den Fall eingeräumt werden, dass der Dritte tatsächlich in den Vertrag eintritt (LG Köln NJW-RR 87, 885). Die Ausübung des Lösungsrechts darf weder erschwert noch mit Nachteilen verbunden sein (BGH NJW 85, 53 [BGH 29.02.1984 - VIII ZR 350/82]).
III. Verträge zwischen Unternehmern.
Rn 90
Die Wertung in Nr 10 ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar, wenn berechtigte Interessen des Kunden (zB an der Zuverlässigkeit und Solvenz seines Vertragspartners oder an der Vermeidung von Störungen der Vertragsdurchführung bei Partnerwechsel) das Interesse des Verwenders überwiegen (BGH NJW 85, 53 [BGH 29.02.1984 - VIII ZR 350/82]). Ein auflösend bedingtes Lösungsrecht für den Fall, dass dieses Interesse des unternehmerischen Kunden nachträglich wegfällt, kann die Klausel wirksam machen (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 13). Identity-of-Carrier-Klauseln aus dem Seeschifffahrtsrecht sind an § 305b zu messen (BGH NJW 91, 1420 [BGH 04.02.1991 - II ZR 52/90]; NJW-RR 90, 613 [BGH 22.01.1990 - II ZR 15/89]).