Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Rn 19
Ansonsten unterliegen nicht individuell ausgehandelte AGB in Individualarbeitsverträgen der Inhaltskontrolle, wobei – wie bei AGB, die ggü Unternehmern verwendet werden (Rn 3) – die Einbeziehungsvorschriften des § 305 II und III nicht anwendbar sind. Arbeitnehmer sind durch das NachwG (§ 611 Rn 54) ausreichend geschützt. Die §§ 305 ff werden hinsichtlich der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die §§ 14 ff TzBfG verdrängt (BAG MDR 06, 455 [BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04]).
Rn 20
Arbeitsverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, also Personen, die in weisungsgebundener persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Arbeit für einen anderen verrichten (BAGE 18, 54 [BAG 16.12.1965 - 5 AZR 304/65]; 11, 225 [BAG 27.07.1961 - 2 AZR 255/60]). Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen iSv § 12a I TVG unterliegen dagegen der allg Klauselkontrolle. Ihrem besonderen Status ist im Rahmen des § 307 I und II angemessen Rechnung zu tragen (HP/Becker § 310 Rz 38; U/B/H/Fuchs § 310 Rz 147). Keine Arbeitnehmer sind Organe juristischer Personen, Richter, Beamte, Soldaten (MüKo/Spinner § 611a Rz 116 ff) und Personen, deren Mitarbeit nur auf familiärer Verbundenheit beruht (BGHZ 77, 161 ff). Der Inhaltskontrolle unterliegen auch alle Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keine Arbeitsverträge sind, wie etwa Darlehensverträge, Mietverträge über Werkswohnungen oder Kaufverträge (BAG NJW 94, 213 [BAG 26.05.1993 - 5 AZR 219/92]). Dies muss entspr dem zum Gesellschaftsrecht Gesagten (Rn 17) auch dann gelten, wenn derartige Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag enthalten sind.
Rn 21
Die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff tritt an die Stelle der von der Rspr entwickelten (BAG NJW 04, 1754 [BAG 09.09.2003 - 9 AZR 574/02]) Billigkeitskontrolle von Arbeitsverträgen (zur Ähnlichkeit zwischen Billigkeits- und Inhaltskontrolle Preis ZIP 89, 885). Die Inhaltskontrolle gilt entspr dem Rechtsgedanken des III Nr 2 und in Fortsetzung der bisherigen Kontrollpraxis des BAG (Fastrich 165) auch für Einzelarbeitsverträge (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 51; aA Hromadka NJW 02, 2523).
Rn 22
Nach 2 sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts bei der Inhaltskontrolle stets angemessen zu berücksichtigen (BAG DB 05, 2136; Annuß BB 06, 1334). Dies gilt etwa bei Vertragsstrafen für den Fall der vorzeitigen Lösung des Arbeitnehmers vom Vertrag. Sie sind wegen der arbeitsvertraglichen Besonderheiten (§ 888 III ZPO steht Vollstreckung entgegen) trotz § 309 Nr 6 zulässig, so dass Klauselverbote ›ohne‹ Wertungsmöglichkeit in § 309 im Arbeitsrecht zu solchen ›mit‹ Wertungsmöglichkeit werden (BAG BeckRS 22, 44247 Rz 33; NJW 18, 418 [BAG 24.08.2017 - 8 AZR 378/16] Rz 16 ff, auch zum Transparenzgebot; Wensing/Niemann NJW 07, 401). Zur AGB-Kontrolle einzelner Klauseln im Arbeitsrecht s § 611 Rn 59 ff.