Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Rn 2
Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (HP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weite des § 14 meist gegeben sein. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Gebietskörperschaften, Rundfunkanstalten, Hochschulen, Sozialversicherungsträger, Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Kammern, die BVS sowie Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts.
Rn 3
Diesen Vertragsparteien ggü findet § 305 II, III keine Anwendung (s § 305 Rn 30). Die Inhaltskontrolle erfolgt – abgesehen von § 308 Nr 1a und 1b – allein nach § 307; s zum b2b-Verkehr § 307 Rn 29. Der Verweis auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche führt dazu, dass die Handelsgebräuchlichkeit einer von den §§ 308f (zu deren Wirkung iRv § 307s § 307 Rn 30) nicht erfassten Klausel deren Wirksamkeit indiziert, so dass dem Vertragspartner die Begründungslast dafür obliegt, dass ihn die Klausel gleichwohl unangemessen benachteiligt (MüKo/Fornasier § 310 Rz 19).
Rn 4
Die Privilegierung der VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹ gilt nach dem durch das ForderungssicherungsG v 23.10.08 (BGBl I, 2022) eingefügten I 3 nur noch bei Verwendung ggü Unternehmern. Möglich bleibt aber die Inhaltskontrolle der VOB/B als Ganzes (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 5). S zur Verwendung ggü Verbrauchern § 307 Rn 4.
Rn 4a
§ 310 Abs 1a wurde durch das G v 14.12.23 (ZuFinG, BGBl I 354, dazu näher Casper ZHR 23, 5; BTDrs 20/8292, 89 ff, krit Kropf WM 24, 382) in das BGB aufgenommen. Er sieht eine beschränkte Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle vor. Damit wird das Ziel verfolgt, einem breiten Kreis von Unternehmen die Unternehmensfinanzierung zu ermöglichen und Deutschland als Standort der Unternehmensfinanzierung attraktiver zu machen. Die Ausnahme gilt für Verträge, die im Inland erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte iSv S 2 Nr 1–6 zum Gegenstand haben. Erfasst werden nur Verträge zwischen Finanzunternehmern, die in Bezug auf diese Verträge aufgrund ihrer speziellen Sachkunde oder ihrer allgemeinen Sachkunde für im Inland erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte und ihrer in S 3 in Anlehnung an die Empfehlung der EU-Kommission v 6.5.03 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG, Abl Nr L 124 v 20.5.23, 36 ff) näher definierte Größe nicht des Schutzes durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bedürfen, weil sie die Vertragsbedingungen typischerweise mitgestalten können. Finanzunternehmern gleichgestellt werden die öffentlichen Stellen oder internationalen Organisationen nach § 310 Ia 4.
Rn 4b
Bei der Anwendung der Bereichsausnahme nach S 2 ist zu beachten, dass bei den danach erfassten Verträgen Rahmenverträge weit verbreitet sind. Diese legen typischerweise bedeutende Teile des Inhalts zukünftiger Einzelverträge vorbereitend fest und bilden mit den Einzelverträgen eine rechtliche Einheit. Da die Parteien im Einzelvertrag auf den Rahmenvertrag Bezug nehmen, bringen sie damit regelmäßig den Willen zum Ausdruck, den jew maßgeblichen Teil der Rahmenverträge auch zum Inhalt der Einzelverträge zu machen. Soweit dies der Fall ist, gilt die Bereichsausnahme nach § 310 Ia nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Rahmenvertrag (BTDrs 20/8292, 90).