Prof. Dr. Michael Stürner
I. Regelungsgegenstand und Schutzzweck.
Rn 1
§ 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die angebotene Leistung zu beurteilen und über das Geschäft in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden (vgl dazu etwa ErwGr 21 FernabsFinDienstlRL).
II. Europarechtliche Grundlagen und Reform.
Rn 2
In seiner jetzigen Form wurde § 312d durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), ins Gesetz eingefügt.
Rn 3
I liegen die Bestimmungen der VRRL zugrunde. II hingegen geht zurück auf Art 3 und 5 FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG). Die VRRL gilt für Finanzdienstleistungen nicht. Da die FernabsFinDienstlRL bereits in nationales Recht umgesetzt ist, sind für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit der Reform keine inhaltlichen Änderungen verbunden.
Rn 4
Mit II wurden die für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen bestehenden Regelungen auf Verträge über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ausgedehnt. Dieses Vorgehen ist zulässig. Da die VRRL die frühere HausTWRL (RL 85/577/EWG) außer Kraft gesetzt hat, die auch Verträge über Finanzdienstleistungen erfasste, die VRRL sich selbst aber nicht auf Finanzdienstleistungen bezieht, ist der Gesetzgeber in diesem Bereich nicht (mehr) durch Richtlinien gebunden (vgl dazu BTDrs 17/12637, 54). Die FernabsFinDienstlRL schließlich steht einer Ausweitung auf andere Bereiche nicht entgegen. Für den Unternehmer bringt diese Vorgehensweise den Vorteil mit sich, dass er zur Erfüllung seiner Informationspflichten bei Verträgen über Finanzdienstleistungen – unabhängig von der im Einzelfall gewählten Vertriebsform – identische Informationsblätter verwenden kann (BTDrs 17/12637, 54).
III. Ergänzende Vorschriften.
Rn 5
§ 312d wird ergänzt durch die Informationspflichten des Unternehmers bzgl Kosten nach § 312e. Weiter sind die für alle Verbraucherverträge geltenden allgemeinen Informationspflichten zu beachten, die sich aus § 312a ergeben. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass § 312a II auf Verträge, die im Fernabsatz sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung findet, vgl § 312a II 3. Werden die § 312d unterfallenden Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, treffen den Unternehmer zusätzlich die Pflichten der §§ 312i, 312j. Zu Informationspflichten bei Sprachassistenten Koch/Schmidt-Hern WRP 18, 671. Weitere Pflichten des Unternehmers enthält § 312 f.