Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 13
Das Unterbleiben einer gesetzlich geforderten Information kann auch eine Haftung nach cic (§ 311 II) auslösen (s auch BTDrs 17/12637, 54). Deren Rechtsfolgen gehen in doppelter Hinsicht über diejenigen eines Widerrufs hinaus (s.a. § 311 Rn 57):
1. Schadensersatzanspruch.
Rn 14
Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modifizierten Rücktrittsfolgen (§§ 355 ff). Denn das zu ersetzende negative Interesse (vgl § 311 Rn 53) umfasst auch die Nachteile, die dem Verbraucher durch das enttäuschte Vertrauen auf den Fortbestand des später widerrufenen Geschäfts entstanden sind (zB durch das Versäumen eines anderen Vertragsschlusses).
2. Fristen.
Rn 15
Das Widerrufsrecht für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, erlischt zwölf Monate und 14 Tage nach dem in den §§ 356 II, 355 II 2 genannten Zeitpunkt, § 356 II 2, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer den Verbraucher tatsächlich ordnungsgemäß belehrt hat (vgl BTDrs 17/13951, 101). Dagegen verjährt der Anspruch des Verbrauchers auf Vertragsaufhebung aus cic nach den §§ 195, 199, also jedenfalls wesentlich später. Auch insoweit könnte demnach ein Anspruch aus cic die Verbraucherrechte erheblich erweitern. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt dies nicht, wenn keine Belehrung durch den Unternehmer erfolgt ist; das Widerrufsrecht besteht dann unbegrenzt, § 356 III 3.
3. Einschränkungen.
Rn 16
Ggü diesen Folgen der Bejahung von cic sind aber folgende Einschränkungen zu beachten: Für einen Schadensersatzanspruch aus cic bedarf es der haftungsbegründenden Kausalität. Diese fehlt, wenn die unterlassene Information für den Verbraucher so unwesentlich war, dass er den Vertrag auch bei vollständiger Information wie geschehen abgeschlossen hätte. In solchen Fällen bleibt nur der Widerruf.
Rn 17
Angesichts der Fülle der gesetzlich geforderten Informationen kann es va bei kleineren Unternehmen vereinzelt auch am Verschulden fehlen, wenn eine Information unterbleibt. Auch dann gibt es nur den Widerruf.
Rn 18
Endlich ist auch die Ansicht nicht ganz abwegig, § 356 III enthalte für Informationsfehler eine abschließende, wenigstens die allg cic ausschließende Regelung. Denn ein Verschulden wird sich bei § 312d nur schwer verneinen lassen (Ausn o Rn 17). Dann erscheint der Informationsfehler weitgehend als ein Spezialfall der cic, und dieser Spezialfall kann durch § 356 III abschließend geregelt sein.