Prof. Dr. Michael Stürner
a) Bestätigung.
Rn 6
In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 17/12637, 55).
Rn 7
I 3 sieht vor, dass die Vertragsbestätigung die sich aus § 312d I 1 iVm Art 246a EGBGB ergebenden Informationspflichten des Unternehmers nicht zu enthalten hat, wenn der Unternehmer dieser vorvertraglichen Informationspflicht bei Abschluss des Vertrags bereits nachgekommen ist. Dies verwundert auf den ersten Blick, ergibt sich doch aus § 312d I 2, dass die in § 312 I 1 enthaltenen Informationspflichten Vertragsbestandteil werden. Hintergrund ist, dass die vorvertraglichen Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Art 246a § 4 II EGBGB bereits vor Vertragsschluss auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl BTDrs 17/12637, 55), so dass kein Bedürfnis mehr besteht, die Informationen dem Verbraucher erneut in dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen. Aus der Formulierung ›in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d I‹ ergibt sich, dass die Bestätigung die Informationen nach § 312d I 1 iVm Art 246a EGBGB nur dann nicht enthalten muss, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gerade mit Bezug zum konkreten Vertrag bereits zur Verfügung gestellt hat. Ein Werbeprospekt, der diese Angaben zwar enthält, aber ohne Bezug zum konkreten Vertragsschluss einfach in den Briefkasten des Verbrauchers eingeworfen wird, ist nicht ausreichend (BTDrs 17/13951, 99).
b) Abschrift.
Rn 8
Die Abschrift ist von den Vertragsschließenden so zu unterzeichnen, dass ihre Identität erkennbar ist (I 1 Nr 1). Eine Namensunterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist auch ein sonstiges Handzeichen (vgl BTDrs 17/12637, 55). Aus dem Wortlaut von I 1 Nr 1 (›wurde‹) ergibt sich, dass die Abschrift schon unterschrieben sein muss, wenn sie dem Verbraucher zugeht. Die Abschrift hat auch die Informationspflichten zu enthalten, die den Unternehmer aus § 312d I treffen, schließlich werden diese nach § 312d I 2 Vertragsbestandteil. Ausweislich seines Wortlauts ist I 3 nur auf die Bestätigung und nicht nur auf die Abschrift anzuwenden, so dass von dieser Verpflichtung auch nicht dann abgesehen werden kann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Sachliche Gründe, warum dem Unternehmer die Erleichterung des I 3 nicht auch dann zukommen soll, wenn er dem Verbraucher anstelle einer Vertragsbestätigung eine Abschrift des Vertrags zukommen lässt, sind nicht ersichtlich, so dass zu erwägen ist, I 3 auf die Abschrift entsprechend anzuwenden.