Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 14
Die Kündigung ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann auch in einem konkludenten Verhalten liegen. Sie ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Eine Änderungskündigung kann nicht zu einer einseitigen Vertragsänderung führen, sondern lediglich den alten Vertrag beenden und den Antrag zu einem Neuabschluss enthalten. Gleiches gilt für eine sog objektive Teilkündigung, die auf einen Vertragsteil beschränkt ist. Dagegen soll eine subjektive Teilkündigung (Kündigung ggü einem von mehreren Vertragspartnern) möglich sein (MüKo/Gaier Rz 42).
Rn 15
Die Kündigung ist formlos möglich; auch soll sie keinen Grund anzugeben brauchen (MüKo/Gaier Rz 41). Doch wird sich der Grund regelmäßig aus der Nachfristsetzung oder Abmahnung (§ 314 II 1) ergeben. Wo das (etwa wegen II 2, § 323 II) nicht zutrifft, kann aber doch die nach I 2 vorgeschriebene Interessenabwägung die Angabe eines Grundes wenigstens ratsam machen.
Rn 16
Nach III muss innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis von dem Kündigungsgrund gekündigt werden. Diese Angemessenheit bestimmt sich nicht starr (etwa analog § 626 II, vgl BGHZ 133, 331, 335 mN; BGH NZM 10, 552; WRP 11, 239), sondern nach den Umständen; hierbei kann der Maßstab des § 626 II auch nicht als Regelfrist herangezogen werden (BGH WRP 11, 329 – Flexitanks). Wo zunächst eine rechtliche Klärung nötig ist, soll die Frist ›grds großzügig, dh in Monaten‹ bemessen werden (BGH aaO). Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzugs scheitert nicht an III, wenn ein Vertrauen des Mieters, der Vermieter werde den entstandenen Mietrückstand hinnehmen und auch bei einem weiteren Anstieg des Rückstands von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, jeglicher Grundlage entbehrt (BGH NZM 09, 314, 315 [BGH 11.03.2009 - VIII ZR 115/08], wo aber die Anwendbarkeit von III offen gelassen wurde). Wenn erst die Beschlussfassung eines Gremiums (zB der Wohnungseigentümerversammlung) herbeigeführt werden muss, kann sich die Frist entspr verlängern (BGH NJW-RR 00, 676, 678 [LG Berlin 09.02.1999 - 64 S 305/98]). Doch darf durch die Verzögerung nicht der Eindruck eines Verzichts auf das Kündigungsrecht entstehen (s etwa Nürnbg WM 13, 979). Bei Handelsvertreterverträgen ist ein Abwarten von zwei Monaten idR schon zu lang (BGH WM 99, 1986, 1989). Die in III für eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen vorgesehene zeitliche Schranke gilt im Wohnraummietrecht nicht (BGH NJW 16, 3720; Celle ZMR 23, 876 Rz 96). Im Bereich der Gewerberaummiete hat der BGH eine auf § 543 I gestützte Kündigung aber an III gemessen (NJW-RR 07, 886 f [BGH 21.03.2007 - XII ZR 36/05]; aA Hamm 8.11.19 – I-30 U 117/19, juris Rz 96 ff).