Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 2
Im Anschluss an § 320 I 1 verlangt I zunächst einen gegenseitigen Vertrag (Vor § 320 Rn 3 ff). Ein Vertragspartner muss Klage auf die ihm zustehende Leistung erhoben haben und der andere muss ein Recht aus § 320 geltend machen (also die Einrede wirklich erheben, BGH NJW 99, 53 [BGH 07.10.1998 - VIII ZR 100/97]). Dann wird die Klage nicht etwa abgewiesen. Vielmehr kommt es zu einem Urt auf Leistung Zug um Zug.
Rn 3
Dieses muss weder vom Kläger noch vom Beklagten ausdrücklich beantragt worden sein. Vielmehr genügt seitens des Klägers ein uneingeschränkter Verurteilungsantrag, dem ggü sich das Zug-um-Zug-Urteil nicht als Aliud darstellt, sondern als Minus (BGHZ 117, 1, 3). Entspr kann der Beklagte uneingeschränkt Klageabweisung beantragen, wenn er eindeutig erkennen lässt, dass er die Leistung (auch) wegen des Ausbleibens der Gegenleistung verweigert. Dafür genügt schon die Behauptung, der Kläger könne oder wolle die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht erbringen (BGH NJW 99, 53, 54 [BGH 07.10.1998 - VIII ZR 100/97]; MüKo/Emmerich Rz 3 ff).
Rn 4
Klagt der Kläger nur einen Teil der beanspruchten Leistung ein, so wird idR die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung gleichwohl nicht entspr geteilt (BGHZ 56, 312, 316). Eine Ausn kommt aber mit Rücksicht auf Treu und Glauben nach § 320 II in Betracht.
Rn 5
In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch, nicht auch über die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (BGHZ 117, 1, 2, vgl § 322 I ZPO). Folglich kann auch der Kläger noch in einem neuen Prozess unter Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urt eine Verurteilung zur Leistung schlechthin oder auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung erstreben (BGHZ 117, 1, 3 mN; zudem MüKo/Emmerich Rz 7).
Rn 6
Der Streitwert richtet sich idR allein nach der Höhe der eingeklagten Forderung; ein Abzug wegen der Gegenforderung oder des durch sie geminderten Interesses des Klägers findet nicht statt. Umgekehrt erhöht aber auch ein größerer Betrag der Gegenleistung den Streitwert nicht (BGH JZ 96, 636). Betrifft ein Rechtsmittel bloß die einredeweise erhobene Gegenforderung, so entscheidet deren Wert mit dem Wert der Klageforderung als Obergrenze (BGH NJW 82, 1048, 1049). Zur Bemessung der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Beschwer bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung in der Berufungsinstanz, wenn unbeschränkte Verurteilung beantragt war, BGH FamRZ 09, 1057 (Begrenzung auf den Wert des Klageanspruchs).