Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.
(2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.
(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
(5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.
A. Funktion und Anwendungsbereich, I.
Rn 1
§ 327b konkretisiert die Modalitäten der Leistungspflicht des Unternehmers in zeitlicher (II) und inhaltlicher (III u IV) Hinsicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5 DIRL. Im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Verpflichtungen stehen dem Verbraucher die Rechte aus 327c zu. Die Regelung in I konstituiert den Anwendungsbereich der II–VI; sie ist als bloße Schaltnorm deklaratorischer Natur (Rosenkranz ZUM 21, 195, 204; Kramme RDi 21, 20, 23).
B. Zeitliche Vorgaben, II.
Rn 2
Der Bereitstellungsanspruch ist nach II grds in Abweichung zur ›sofortigen‹ Fälligkeit nach § 271 I ›unverzüglich‹ fällig. Zur Begriffsbestimmung kann auf die Legaldefinition in § 121 I 1 zurückgegriffen werden, welche ggf unionsrechtskonform iSv Art 5 I DIRL auszulegen wäre. Doch ergeben sich im Hinblick auf den Begriff ›unverzüglich‹ insoweit keine Abweichungen vom nationalen Verständnis. Die Erfüllbarkeit durch den Unternehmer tritt in II wie bei § 271 I allerdings ›sofort‹ ein.
C. Bereitstellung.
Rn 3
Die Vorschrift differenziert in Umsetzung von Art 5 II DIRL zwischen digitalen Inhalten (III) und digitalen Dienstleistungen (IV). Nach ErwGr 41 DIRL ist für das ›Bereitstellen‹ erforderlich, dass das jeweilige digitale Produkt derart in die Sphäre des Verbrauchers gelangt ist, dass für die Möglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung des digitalen Produkts keine weiteren Handlungen des Unternehmers mehr erforderlich sind; insoweit lässt sich eine Parallele zu den Anforderungen der Abgabe einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden iSd § 130 I 1 ziehen.
I. Bereitstellung eines digitalen Inhalts, III.
Rn 4
Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher nach III zur Verfügung gestellt, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Das ›Zugänglichmachen‹ stellt dagegen auf die Möglichkeit der Nutzung durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle, also mittels der Einrichtung eines Dritten, ab.
Rn 5
Den Gegenstand der Bereitstellungspflicht des Unternehmers können nach III entweder der Zugang zu dem digitalen Inhalt selbst oder Mittel bilden, die den Zugang zu dem digitalen Inhalt ermöglichen oder für dessen Herunterladen geeignet sind. Wie sich im Umkehrschluss zu VI Nr 1 bzw Art 3 V lit a DIRL ergibt, muss es sich jedenfalls nicht um ein digitales Mittel handeln. Entscheidend ist auch hierbei letztlich, dass der Verbraucher durch die Bereitstellung des Mittels ohne weitere Handlung des Unternehmers die Möglichkeit der Nutzung des digitalen Inhalts erhält (bspw Zusenden eines Zugangslinks zum Download). Der tatsächliche Nutzungsbeginn ist für die Frage der Bereitstellung unerheblich (BTDrs 19/27653, 48).
Rn 6
Alternativ kann die Bereitstellung auch mittels der Einrichtung eines Dritten (bspw Cloud-Anbieter) erfolgen, wobei diese Einrichtung vom Verbraucher bestimmt worden sein muss. Es kommt hier ausnw nicht auf die Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers, sondern nur auf die Bereitstellung des digitalen Produkts für den Dritten an. Nach ErwGr 41 DIRL muss an dieser Stelle insb eine Abgrenzung zu Einrichtungen aus der Sphäre des Unternehmers erfolgen. Eine solche liegt etwa vor, wenn der Verbraucher zwar selbst eine Einrichtung für den Empfang des digitalen Produkts ausgewählt hat, diese Wahl aber vom Unternehmer als einzige angeboten wurde. ErwGr 41 DIRL stellt bei der Verwendung von Einrichtungen aus der Unternehmersphäre für die Frage der Bereitstellung wiederum auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers ab.
Rn 7
Im Hinblick auf die Bereitstellung über eine Einrichtung tritt Erfüllung nach § 362 I ein, wenn es sich bei dem Dritten um eine Hilfsperson des Verbrauchers handelt. Ansonsten ist auf die befreiende Leistung an einen Dritten nach § 362 ...