Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 2
Mit der ›Beendigung‹ des Vertrags führt I 1 ein neuartiges Gestaltungsrecht ein, welches – anders als Rücktritt und Kündigung – sowohl bei einmaligen Austauschverträgen als auch bei Dauerschuldverhältnissen greift.
Rn 3
Der Verbraucher hat gem I 1 das Recht zur Vertragsbeendigung, wenn der Unternehmer den fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Verbrauchers auf Bereitstellung des digitalen Produkts trotz Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt. Auch hier kann grds auf den Maßstab des § 121 I 1 zurückgegriffen werden, der aber ggf richtlinienkonform auszulegen ist, da Art 13 I 2 DIRL kein Verschuldenserfordernis aufstellt (Fervers NJW 21, 3681, 3682 ff; s.a. BeckOGK/Fries Rz 13: 24h sind regelmäßig nicht mehr unverzüglich). Laut Gesetzesbegründung soll das Recht auf Vertragsbeendigung im Falle der Unmöglichkeit der Leistung des Unternehmers gem § 275 ausscheiden, da es insofern an der Fälligkeit fehle (BTDrs 19/27653, 50). Dies kann man durchaus krit sehen (Kramme RDi 21, 20, 23; Stierle IPRB 21, 66, 68): Art 11 DIRL sieht eine Einschränkung der Beendigungsmöglichkeit bei Unmöglichkeit der Leistung nicht vor (aA BeckOGK/Fries Rz 6); ErwGr 14 DIRL erlaubt Abweichungen nur, wenn der Unternehmer auf den Eintritt des Leistungshindernisses keinen Einfluss hat und auch die Folgen nicht abwenden kann, etwa bei höherer Gewalt. Auch wenn ein Eingreifen von § 275 grds nicht ausgeschlossen ist, muss die Norm damit doch in diesem Sinne richtlinienkonform angewendet werden, was insb § 275 II u III betreffen dürfte.
Rn 4
Die Vertragsparteien können sich nach I 2 auf eine längere Frist zur Bereitstellung einigen, doch muss eine entspr Vereinbarung ausdr im Nachgang zu einer Leistungsaufforderung des Verbrauchers erfolgen und einen konkreten Fälligkeitszeitpunkt bestimmen (MüKo/Metzger Rz 6).
Rn 5
Die Rechtsfolge der Vertragsbeendigung richtet sich gem IV nach §§ 327o, 327p; insb hat der Unternehmer gem § 327o II 1 dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. Damit ist eine eigenständige Beendigungserklärung erforderlich, für die über den Verweis in IV 1 § 327o I 1 zur Anwendung kommt. Wie sich aus dem Verweis in IV 3 auf § 325 ergibt, besteht die Möglichkeit der Kumulation von Vertragsbeendigung nach I und Schadensersatz nach II. Gem V ist § 218 zur Herstellung eines Gleichlaufs mit der Verjährung der Schadensersatzansprüche nach II entspr auf die Vertragsbeendigung nach I anzuwenden.