Prof. Dr. Michael Stürner
1. Eignung für die gewöhnliche Verwendung, III 1 Nr 1.
Rn 12
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 I lit a DIRL; ihr Wortlaut steht im Einklang mit § 434 III 1 Nr 1 nF. Die Auslegung des Begriffs ›gewöhnlich‹ erfolgt anhand der Verkehrsanschauung. Im Wege unionsrechtskonformer Auslegung ist in Anlehnung an Art 8 I lit a DIRL insb auf die Eignung für Zwecke abzustellen, für die digitale Produkte derselben Art idR genutzt werden (BTDrs 19/27653, 56). Dabei sind im Lichte von Art 8 I lit a DIRL auch einschlägige Regelungen des geltenden Unions- und nationalen Rechts, technische Normen oder – in deren Ermangelung – sektorspezifische Verhaltenskodizes zu beachten.
2. Übliche Beschaffenheit, III 1 Nr 2.
Rn 13
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 I lit b DIRL; sie liegt parallel zu § 434 III 1 Nr 2 nF. Auch hier ist die Verkehrsanschauung unter Heranziehung objektiver Kriterien maßgeblich (ErwGr 46 DIRL). Zu beachten ist hier III 2, wonach zur üblichen Beschaffenheit auch Anforderungen zählen, die der Verbraucher aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten kann, sofern nicht eine Ausn des III 3 vorliegt (Rn 9).
3. Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige, III 1 Nr 3.
Rn 14
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 I lit d DIRL. Testversionen können im Funktionsumfang beschränkte Versionen der mit ihnen beworbenen digitalen Produkte sein, insb Demo-Versionen. Voranzeigen sind ua Abbildungen oder Videoinhalte, welche zB die Funktionen der digitalen Produkte wiedergeben (BTDrs 19/27653, 56). Dies gilt nur für solche Testversionen oder Testanzeigen, welche dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden.
4. Zubehör und Anleitungen für das digitale Produkt, III 1 Nr 4.
Rn 15
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 I lit c DIRL. Im Wesentlichen gelten die bei II Nr 2 dargestellten Grundsätze (Rn 13). Für Beurteilung der berechtigten Erwartungen des Verbrauchers ist wiederum auf die in ErwGr 46 DIRL genannten Kriterien abzustellen.
5. Aktualisierungen, III 1 Nr 5.
Rn 16
Die Vorschrift enthält lediglich einen Verweis auf § 327f; aufgrund der besonderen Bedeutung der Aktualisierungspflicht erfolgt dort eine gesonderte Regelung.
6. Bereitstellung in neuester Version, III 1 Nr 6.
Rn 17
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 VI DIRL. Das digitale Produkt muss grds in der neuesten Version bereitgestellt werden, wobei nach ErwGr 51 DIRL auf die aktuelle Version zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (zu einzelnen Produktkategorien MüKo/Metzger Rz 54 ff). Eine abweichende vertragliche Bestimmung der bereitzustellenden Version ist ohne Beachtung der in § 327h vorgesehenen Anforderungen möglich (BTDrs 19/27653, 57).