Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 1
§ 327f setzt mit der Aktualisierungspflicht des Unternehmers eine der wesentlichen Neuerungen durch die DIRL um (BTDrs 19/27653, 58). Parallel dazu liegt die WKRL hinsichtlich von Waren mit digitalen Elementen (näher Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 35 ff). Der Unternehmer ist danach auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, nach der eigentlich zur Erfüllung gem § 362 I führenden Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen. Diese Verträge bekommen damit ein deutliches Gepräge von Dauerschuldverhältnissen (Stürner aaO § 22 Rz 36; Rosenkranz ZUM 21, 195, 198; Buchmann/Panfili K&R 22, 159, 161). Nach ErwGr 74 DIRL beruht die Aktualisierungspflicht insb auf dem Umstand, dass digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen einer raschen Weiterentwicklung unterliegen, die insb im Hinblick auf Sicherheitsaspekte dazu führen können, dass bei erst kürzlich erworbenen Versionen ein Produkt- oder Rechtsmangel auftritt, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts noch nicht vorgelegen hat. Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht. Zu den Auswirkungen auf die Praxis Hessel/Potel RDi 22, 25.
Rn 2
Systematisch ist die Aktualisierungspflicht aus I als Teil der einzuhaltenden objektiven Anforderungen gem § 327e III 1 Nr 5 einzuordnen (Spindler MMR 21, 451, 455). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts gilt hier gem § 327e I 2 ausnw nicht der Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts gem § 327b; entscheidend ist vielmehr der sich aus I 3 ergebende Zeitraum. Bei einer Verletzung der Aktualisierungspflicht aus I liegt daher ein Produktmangel gem § 327e I 1, III Nr 5 vor, der die Gewährleistungsrechte aus §§ 327i ff auslöst. Als subjektive Anforderung wird die Bereitstellung von Aktualisierungen gem § 327e II Nr 3 nur bei entspr vertraglicher Vereinbarung relevant.
Rn 3
Den Begriff der Aktualisierungen hat I aus der DIRL übernommen; er umfasst als Sammelbegriff gleichermaßen Updates wie Upgrades oÄ. Entscheidend ist, dass die Aktualisierung für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich ist (BTDrs 19/27653, 58). Da der Unternehmer dem Verbraucher die Aktualisierungen nicht aufdrängen kann, ist er diesbezüglich zur Information und zur Bereitstellung der Updates verpflichtet, etwa durch Übersendung eines entspr Links.