Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. 2Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. 3Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist
1. |
bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum, |
2. |
in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. |
(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
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der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und |
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die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. |
A. Funktion und Bedeutung.
Rn 1
§ 327f setzt mit der Aktualisierungspflicht des Unternehmers eine der wesentlichen Neuerungen durch die DIRL um (BTDrs 19/27653, 58). Parallel dazu liegt die WKRL hinsichtlich von Waren mit digitalen Elementen (näher Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 35 ff). Der Unternehmer ist danach auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, nach der eigentlich zur Erfüllung gem § 362 I führenden Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen. Diese Verträge bekommen damit ein deutliches Gepräge von Dauerschuldverhältnissen (Stürner aaO § 22 Rz 36; Rosenkranz ZUM 21, 195, 198; Buchmann/Panfili K&R 22, 159, 161). Nach ErwGr 74 DIRL beruht die Aktualisierungspflicht insb auf dem Umstand, dass digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen einer raschen Weiterentwicklung unterliegen, die insb im Hinblick auf Sicherheitsaspekte dazu führen können, dass bei erst kürzlich erworbenen Versionen ein Produkt- oder Rechtsmangel auftritt, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts noch nicht vorgelegen hat. Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht. Zu den Auswirkungen auf die Praxis Hessel/Potel RDi 22, 25.
Rn 2
Systematisch ist die Aktualisierungspflicht aus I als Teil der einzuhaltenden objektiven Anforderungen gem § 327e III 1 Nr 5 einzuordnen (Spindler MMR 21, 451, 455). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts gilt hier gem § 327e I 2 ausnw nicht der Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts gem § 327b; entscheidend ist vielmehr der sich aus I 3 ergebende Zeitraum. Bei einer Verletzung der Aktualisierungspflicht aus I liegt daher ein Produktmangel gem § 327e I 1, III Nr 5 vor, der die Gewährleistungsrechte aus §§ 327i ff auslöst. Als subjektive Anforderung wird die Bereitstellung von Aktualisierungen gem § 327e II Nr 3 nur bei entspr vertraglicher Vereinbarung relevant.
Rn 3
Den Begriff der Aktualisierungen hat I aus der DIRL übernommen; er umfasst als Sammelbegriff gleichermaßen Updates wie Upgrades oÄ. Entscheidend ist, dass die Aktualisierung für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich ist (BTDrs 19/27653, 58). Da der Unternehmer dem Verbraucher die Aktualisierungen nicht aufdrängen kann, ist er diesbezüglich zur Information und zur Bereitstellung der Updates verpflichtet, etwa durch Übersendung eines entspr Links.
B. Pflicht zur Bereitstellung und Information über Aktualisierungen, I.
Rn 4
Eine Konkretisierung der Hauptpflichten des Unternehmers in Bezug auf Aktualisierungen erfolgt in I in Bezug auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen und die Information darüber. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 II DIRL.
I. Inhaltlicher Umfang der Aktualisierungspflicht.
Rn 5
Nur solche Aktualisierungen sind geschuldet, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind; maßgeblich sind dabei die geschuldeten subjektiven und objektiven Anforderungen aus §§ 327d, 327e II, III. Der Bereitstellungspflicht geht daher notwendig eine Pflicht zur Erstellung entspr Updates voraus (Kühner/Piltz CR 21, 1, 4; Schippel K&R 21, 151, 152). Aktualisierungen, die über den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts hinausgehen, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, die § 327r hinsichtlich von Änderungen an digitalen Produkten aufstellt.
Rn 6
Besondere Bedeutung kommt Sicherheitsaktualisierungen zu, welche in I 2 im Einklang mit ErwGr 47 DIRL ausdr erwähnt werden (s Braun CR 22, 727). Da die Sicherheit des Produkts bereits als Teil der objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit aus § 327e III 1 Nr 2 anzusehen ist, hat I 2 ...