Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
A. Funktion.
Rn 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 10 DIRL. Sie stellt klar, dass Nutzungseinschränkungen iRd von § 327e II, III statuierten subjektiven und objektiven Anforderungen auch dann zur Vertragswidrigkeit führen, wenn sie sich aus der Verletzung von Rechten Dritter ergeben. Aus Art 10 DIRL ergibt sich, dass hier insb Rechte des geistigen Eigentums gemeint sind. Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bleiben durch die DIRL unberührt (Art 3 IX DIRL).
Rn 2
§ 327d stellt Sach- und Rechtsmängel gleich, sodass der Verbraucher auch iR einer Verletzung des § 327g die Rechte aus §§ 327i ff geltend machen kann. Zeitpunkt: wie § 327e I 2, 3 (MüKo/Metzger Rz 21).
B. Arten von Rechtsmängeln.
Rn 3
Ein Rechtsmangel liegt gem §§ 327g iVm 327d vor, wenn die rechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung des digitalen Produkts nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit des Produkts gem § 327e II, III entsprechen. Insb die Eignung für die gewöhnliche Verwendung gem §§ 327g, 327e III 1 Nr 1 wird dabei maßgeblich durch die nach der Verkehrsanschauung zu erwartenden, urheberrechtlichen Eigenschaften des digitalen Produkts geprägt (zur Wechselwirkung von Vertrags- und Immaterialgüterrecht Grünberger AcP 218, 213, 247 ff). Die subjektiven Anforderungen insb im Hinblick auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gem §§ 327g, 327e II 1 Nr 1 lit b kann der Unternehmer ferner durch die Offenlegung der zum Produkt gehörenden Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss beeinflussen (Rosenkranz ZUM 21, 195, 207).
I. Einräumung der Nutzungsrechte durch Unternehmer.
Rn 4
Beinhalten die subjektiven und/oder objektiven Anforderungen die originäre Einräumung von Nutzungsrechten durch den Unternehmer, so muss dieser selbst (originär oder durch Erwerb) Rechteinhaber sein und dem Verbraucher die für die vertragsmäßige Nutzung des digitalen Produkts erforderlichen Rechte einräumen (BTDrs 19/27653, 61).
II. Einräumung der Nutzungsrechte durch Dritten.
Rn 5
Praktisch häufiger treten jedoch Konstellationen auf, in denen der Verbraucher die Nutzungsrechte im Wege eines sog End User License Agreements (EULA) von einem Dritten erhält. Hier soll bereits ein Rechtsmangel vorliegen, wenn auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines separaten Endnutzerlizenzvertrages nicht schon beim Erwerb des digitalen Produkts hingewiesen wurde und der Verbraucher das Produkt ohne den Abschluss dieses Vertrages nicht nutzen kann (so Metzger JZ 19, 577, 581). Ein Rechtsmangel kann sich auch daraus ergeben, dass ein EULA, dessen erforderlicher Abschluss an sich vertragsgemäß ist, Nutzungseinschränkungen enthält, die zu den subjektiven bzw objektiven Anforderungen gem § 327e II, III im Widerspruch stehen (BTDrs 19/27653, 61).