Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.
A. Funktion.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Verjährung der in § 327i genannten Ansprüche; sie setzt Art 11 DIRL um. In ihrer Systematik unterscheidet sie in Anlehnung an Art 11 II u III DIRL zwischen Gewährleistungs- und Haftungsfristen. Dadurch werden potenzielle RL-Verstöße vermieden, wie sie hinsichtlich der Parallelregelung im Kaufrecht aufgetreten sind (EuGH, 13.7.17, C-133/16 – Ferenschild, JZ 18, 298 Rz 33 ff; dazu Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 73 ff).
B. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 327i Nr 1, 3.
Rn 2
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche aus § 327i Nr 1, 3 beträgt nach I 1 zwei Jahre und entspricht damit dem von Art 11 II UAbs 2 DIRL geforderten Mindestzeitraum. Es besteht somit ein Gleichlauf mit der für Verbraucherverträge über digitale Produkte maßgebenden Rechtslage im Kauf- und Werkvertragsrecht, §§ 438 I Nr 3, 634a I Nr 1 (BTDrs 19/27653, 62).
C. Beginn der Verjährungsfrist.
Rn 3
Grds legt I 2 für den Beginn der Verjährung den Zeitpunkt der Bereitstellung iSd § 327b III, IV fest. II regelt die Ablaufhemmung im Fall einer dauerhaften Bereitstellung; die Verjährung wird hier bis zu 12 Monate nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums gehemmt, welches sowohl durch den Ablauf einer von vornherein bestimmten Vertragszeit als auch durch die Ausübung eines Kündigungsrechts herbeigeführt werden kann (BTDrs 19/27653, 63).
Rn 4
Eine Spezialregelung für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund einer Verletzung der aus § 327f I 1 resultierenden Aktualisierungspflicht bei Verträgen, die nicht die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts beinhalten, findet sich in III, welcher den Beginn der Verjährungsfrist an den Ablauf des vertraglich gem § 327e II 1 Nr 3 vereinbarten bzw gem § 327f I 3 Nr 2 maßgeblichen Zeitraums koppelt.
D. Verjährung nach erstmaligem Auftreten des Mangels.
Rn 5
Nach IV tritt Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Nach der insoweit maßgeblichen Vorgabe des Art 11 II UAbs 3 DIRL muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Abhilfen im Falle der Vertragswidrigkeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot dürfen nationale Fristen zur Geltendmachung von EU-Rechten nicht so kurz bemessen sein, dass sie die Rechtsverfolgung übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen (s etwa EuGH 24.3.09, C-445/06 – Danske Slagterier, EuZW 09, 334 Rz 32). Das dürfte für den Zeitraum von vier Monaten, den IV festlegt, nicht zweifelhaft sein (so auch Rosenkranz ZUM 21, 195, 207 zu der noch im RegE enthaltenen Zweimonatsfrist).
E. Unwirksamkeit von Vertragsbeendigung und Minderung nach § 327i Nr 2.
Rn 6
V orientiert sich an der Parallelregelung in § 438 IV 1. Er enthält einen Verweis auf § 218, um für die nicht von der Verjährung erfassten Gestaltungsrechte in § 327i Nr 2 einen Gleichlauf im Hinblick auf den Zeitraum der möglichen Ausübung herzustellen.