Prof. Dr. Michael Stürner
I. Stellvertretung.
Rn 4
Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritten aber auch Verpflichtungen auferlegt werden. Dies spricht für die Bejahung der zweiten Alternative: Der Arzt wird idR eine Eigenverpflichtung der Eltern wollen, und diese werden damit redlicherweise einverstanden sein, weil sie dem Kind die Behandlung als Unterhalt schulden.
Rn 5
Gleiches gilt auch bei anderen Verträgen der Eltern für das Kind über eine als Unterhalt geschuldete Leistung (zB Beförderung, Ferienaufenthalt usw). Anders liegt es dagegen bei Verträgen über die Verwaltung des Kindesvermögens.
II. Abtretung.
Rn 6
Nur berechtigt werden kann der Dritte durch die Abtretung des von dem Versprechensempfänger zunächst selbst erworbenen Anspruchs (§ 398). Doch erwirbt der Dritte dann nicht unmittelbar; insb muss er auch an der Abtretung mitwirken.
III. Empfangsermächtigung.
Rn 7
Bei ihr kann der Versprechende nach §§ 362 II, 185 an den Dritten leisten, doch ist er dazu nicht verpflichtet. Einen Spezialfall einer solchen Ermächtigung bildet die Anweisung nach § 783. An einer den Anweisungsempfänger berechtigenden Annahme der Anweisung (§ 784 I) muss dieser mitwirken.
IV. Verfügungen.
Rn 8
Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald Rz 277).
Rn 9
Bei anderen sachenrechtlichen Verfügungen (zB Mobiliar-Übereignung, Bestellung von Grundpfandrechten) passt die Argumentation mit § 925 II zwar nicht. Auch mag man hier von einer ›Leistung an den Dritten‹ sprechen. Aber § 328 I fährt fort, der Dritte solle das Recht erwerben, die Leistung zu fordern. Dahinter steht die Vorstellung, die Leistung müsse erst noch erbracht werden; das passt für Verfügungen gerade nicht. Die Rspr (etwa RGZ 148, 257, 262; BGHZ 41, 95, 96 mN) erkennt daher ›dingliche Verträge zugunsten Dritter‹ nicht an. Demggü ist die Lit teils großzügiger: So soll nach einer Mindermeinung (Westermann/Gursky/Eickmann Sachenrecht, 8. Aufl 11, § 2 Rz 14 mN) ein Mobiliarerwerb des Dritten nach den §§ 929 ff analog § 328 möglich sein, wenn der Dritte den Besitz oder ein ausreichendes Surrogat erlangt. Auch soll bei Grundstücken für den Dritten wenigstens ein Recht begründet werden können, aufgrund dessen ›Leistungen aus dem Grundstück‹ zu erbringen sind (Wolff/Raiser Sachenrecht, § 38 II 3; Baur/Stürner Sachenrecht, § 5 Rz 28 mwN, wohlwollend auch MüKo/Gottwald Rz 282 mN). Danach kann für die einem Dritten zugewendete Forderung auch eine Hypothek bestellt werden. Freilich bedarf es dafür der Eintragung des Dritten als Gläubiger.
Rn 10
(2) Schuldrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter werden von der Rspr gleichfalls überwiegend abgelehnt. Das gilt für die Forderungsabtretung zugunsten Dritter und für andere unter § 413 fallende Übertragungen etwa von Mitgliedschaftsrechten (BGHZ 41, 95 f; 68, 225, 231, anders MüKo/Gottwald Rz 274 mN). Das gilt weiter für einen Erlass zugunsten Dritter (BGHZ 126, 261, 266), doch wird ein Vertrag zugelassen, durch den der Gläubiger auf die Inanspruchnahme eines Dritten verzichtet (RGZ 127, 126, 128 f; BGHZ aaO). Hieraus kann dann der Dritte seine Inanspruchnahme abwehren (MüKo/Gottwald Rz 276 mit Rz 22) und wohl sogar den Vollzug des Erlasses fordern.
V. Verträge.
Rn 11
Verträge zu Lasten Dritter mit der Folge, dass dieser ohne seine Mitwirkung verpflichtet wird, gibt es naturgemäß nicht (MüKo/Gottwald Rz 263 ff). Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam (s. für differenzierte Preisabrede in Vertrag mit Erstkäufer zulasten des Vorkaufsberechtigten BGHZ 233, 54 Rz 18 ff). Dagegen kann der Versprechende sich selbst verpflichten, die Leistung eines Dritten herbeizuführen (zB Dienstverschaffungsvertrag). Allein hieraus schuldet aber der Dritte dem Versprechensempfänger nichts.