Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
A. Funktion.
Rn 1
Der Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger bildet die Grundlage für die Leistung an den Dritten. Insb ist dort entweder Unentgeltlichkeit vereinbart oder eine vom Versprechensempfänger zu erbringende Gegenleistung vorgesehen. Verteidigungsmöglichkeiten aus diesem Deckungsverhältnis sollen dem Versprechenden daher auch gegen den Dritten zustehen: Dass er Leistung an den Dritten versprochen hat, soll ihn iÜ nicht schlechter stellen (BGH GRUR 11, 409 [BGH 24.01.2011 - X ZB 33/08] ›Deformationsfelder‹).
Rn 2
Doch ist § 334 abdingbar. So soll er ›nach der Natur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte‹ abbedungen sein bei gegenläufigen Interessen von Versprechensempfänger und Drittem (MüKo/Gottwald Rz 2). Das läßt sich aber wohl nicht auf Leistungsversprechen erweitern (vgl Vor §§ 328–335 Rn 8). Nach BGHZ 93, 271, 275 f soll gleichwohl die ›Natur des Deckungsverhältnisses‹ ergeben können, dass die Fluggesellschaft dem Reisenden nicht entgegenhalten kann, der Reiseveranstalter habe den Flugpreis nicht bezahlt (§ 320). Doch dürfte diese nicht sehr überzeugende Entscheidung inzwischen durch § 651k überholt sein.
Rn 3
Andere Einwendungsausschlüsse lassen sich besser begründen, so wenn ein Konnossement (BGHZ 98, 284, 286) oder bei der Sachversicherung ein Sicherungsschein ohne Einschränkung ausgestellt worden sind (vgl MüKo/Gottwald Rz 2).
B. Einwendungen.
Rn 4
›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ 54, 145, 147; MüKo/Gottwald Rz 19). Doch kann dieses uU die Geschäftsgrundlage für das Deckungsverhältnis bilden.
Rn 5
Die Einwendung muss im Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten ›im Keim angelegt‹ sein. Hier gilt Gleiches wie bei dem funktionsähnlichen § 404 Rn 3 ff. Das betrifft bei einem gegenseitigen Vertrag im Deckungsverhältnis auch alle Einreden, die sich erst später aus der Entwicklung dieses Vertrages ergeben (zB Widerruf nach § 355, Rücktritt, Fristsetzung, Unsicherheitseinrede nach § 321, Mitverschulden, Verjährung).
Rn 6
Dagegen fallen erst später entstandene und auch noch nicht im Keim angelegte Einwendungen nicht unter § 334. Hier kommt in Betracht, ob die Vertragsparteien (oder eine von ihnen) sich ein Recht zur Aufhebung der Drittberechtigung vorbehalten haben: Durch eine solche Aufhebung kann auch eine erst später entstandene Einwendung wirksam gemacht werden (Grüneberg/Grüneberg Rz 3).