Prof. Dr. Michael Stürner
1. Rückgewähr.
Rn 3
Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 109 f bejaht für die alte Wandelung beim Kauf sogar eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme des Leistungsgegenstandes. Ein Anspruch auf Rückauflassung besteht auch dann, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (BGH NJW 09, 3155 [BGH 05.06.2009 - V ZR 168/08]). Der Anspruch auf Rückgewähr enthält keine Pflicht zur Rücknahme, sodass ein Verzicht auf den Rückerhalt keine Schadensersatzpflicht auslöst (Zweibr ZfBR 21, 755 [OLG Zweibrücken 27.05.2021 - 4 U 96/20]). Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (Karlsr MDR 13, 898 für den Fall beiderseitiger Erfüllung unter Bezugnahme auf BGHZ 87, 104, 109), im Regelfall der Wohnsitz des Käufers (diff Wilke AcP 223, 883, 920: kein einheitlicher Erfüllungsort).
Rn 4
Aus dem Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung (dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 5) heraus können sich Modifikationen bei der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen und zur Leistung von Wertersatz ergeben. Zum Nutzungsersatz bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung näher § 439 Rn 36; s.a. Keiser NJW 14, 1473. Zur Rückabwicklung von Verträgen über digitale Inhalte Bach NJW 19, 1705.
2. Herausgabe von Nutzungen.
Rn 5
Zugleich hat nach I der Rückgewährschuldner ›die gezogenen Nutzungen (§§ 100, 99) herauszugeben‹ (dazu Martens AcP 210, 689). Diese Herausgabepflicht entspricht § 987 I, freilich ohne Beschränkung auf die nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Soweit Nutzungen nicht mehr vorhanden sind, kommt II 1 Nr 2 oder Nr 3 in Betracht. Die Herausgabe von Nutzungen ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Kobl NJW 12, 3380 [OLG Koblenz 30.07.2012 - 5 U 492/12]). Eine Nutzungsersatzpflicht besteht auch beim Rücktritt vom Verbraucherkaufvertrag (BGH NJW 10, 148 [BGH 16.09.2009 - VIII ZR 243/08]; dazu Höpfner NJW 10, 127; Lieder JURA 10, 612). Zur Rückabwicklung von Kapitalanlagen und Anrechnung von Steuervorteilen München WM 12, 1536. Zum Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beim rückabgewickelten Verbraucherdarlehensvertrag BGH ZIP 23, 1635.