Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 26
Dieser Abs wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) neu gefasst, um Art 16 I lit m VRRL umzusetzen und mit G v 15.7.22 erweitert (Rn 2). Die VRRL unterscheidet nunmehr für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (§ 327 II 1), die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, danach, ob sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder ob er dem Unternehmer die Bereitstellung personenbezogenen Daten zusagt. Dies vollzieht V Nr 1 und 2 nach (dazu Pech MMR 22, 516).
Rn 26a
Nach Nr 1 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, die den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichten, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt (vgl § 312 Ia), wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
Rn 26b
Bei Verträgen über digitale Inhalte, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erlischt das Widerrufsrecht nach Nr 2, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat (lit a). Gleiches gilt, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat (dazu Föhlisch/Löwer VuR 20, 53, 59), dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (lit b); abl zur Anwendung auf Bitcoins Beck/König AcP 215, 656, 677f). Im Vergleich zu IV ist nicht der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags maßgeblich, sondern der des Beginns der Vertragsausführung. Dies gilt auch dann, wenn die vom Unternehmer geschuldete Leistung nicht die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern, wie bei Abonnements, einen pro rata temporis zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten (München WRP 16, 1399 [OLG München 30.06.2016 - 6 U 732/16] Rz 35 ff; Pech MMR 22, 348, 349). Entsprechend den Anforderungen bei IV hat man es auch hier als nicht ausreichend anzusehen, wenn der Verbraucher den Beginn der Vertragsausführung durch den Unternehmer lediglich hinnimmt (vgl Rn 23b). Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts (›auch‹) kann das Widerrufsrecht bei V unterfallenden Konstellationen nicht auch nach IV ausgeschlossen sein (Lang/Rösch NJW 24, 118f). Der Verbraucher muss Kenntnis davon haben, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und dies dem Unternehmer bestätigen (lit c). Kann der Verbraucher mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen den Vertrag widerrufen, hat der Unternehmer keinen Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher, vgl § 357a III (dort Rn 18).
Rn 26c
Lit d sieht als zusätzliche Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags iSd § 312f zur Verfügung gestellt hat.