Prof. Dr. Michael Stürner
I. Regelungsgegenstand und Reform.
Rn 1
In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen enthielt, sowie auf § 312 aF, der sich auf das Widerrufsrecht bei den früheren Haustürgeschäften bezog. § 356 aF, der das anstelle eines Widerrufsrechts bestehende Rückgaberecht regelte, ist vollständig entfallen. Grund ist, dass die VRRL, auf die die §§ 355 ff zurückgehen (dazu näher Vor §§ 355 ff Rn 2) ein das Widerrufsrecht ersetzendes Rückgaberecht nicht mehr vorsieht.
Rn 2
Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat in IV einen S 2 (nunmehr Nr 2 lit b) eingefügt, der der Umsetzung von Richtlinienvorgaben dient (Rn 24). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483 s Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL IV und V neu gefasst. MWv 22.7.22 wurde durch G v. 15.7.22 (BGBl I 1146) V Nr 2 lit a eingefügt, die bisherigen lit a–c wurden lit b–d.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften.
1. Zu §§ 355, 356a ff.
Rn 3
§ 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließende Sonderregelung darstellt (vgl dazu BTDrs 17/12637, 60). Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die nicht als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren sind, bleibt es hingegen bei der Anwendung von § 356, sofern diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. § 356a enthält für Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, ein langfristiges Urlaubsprodukt sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge eine im Vergleich zu § 356 ebenfalls abschließende Sonderregelung. § 356c betrifft Ratenlieferungsverträge im stationären Handel (zu diesem Begriff vgl BTDrs 17/12637, 62). Ratenlieferungsverträge, die im Fernabsatz sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, fallen hingegen unter § 356 (zum Verhältnis von § 356 und § 356c s.a. § 356c Rn 4). Eine durch das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) neu eingeführte Sonderregelung für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen enthält schließlich § 356d.
2. Zu §§ 357 ff.
Rn 4
Weiter ist § 356 im Zusammenhang zu sehen mit § 357, der die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, regelt. Im Blick zu behalten ist auch § 357b, soweit es um die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen, einschließlich Verbraucherdarlehensverträge, geht, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.