Prof. Dr. Michael Stürner
I. Allgemeines.
Rn 6
Aus I 1 folgt ein Widerrufsdurchgriff. Ein Einwendungsdurchgriff (durch Verweis auf § 359) wurde hingegen bewusst nicht angeordnet, da von einer dahingehenden Verpflichtung aus der VerbrKrRL nicht ausgegangen wurde (BTDrs 17/12637, 68). Doch dürfte für den in II 2 genannten Fall der angegebenen Leistung ein Verstoß gegen Art 15 II VerbrKrRL vorliegen (Staud/Herresthal 21, Rz 34; Stürner, Europäisches Vertragsrecht 21, § 14 Rz 112). Was die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags angeht, wird auf die Rückabwicklung von verbundenen Verträgen verwiesen (§ 358 IV 1–3). Hinsichtlich des widerrufenen Vertrags bleibt es bei den Rechtsfolgen der §§ 357, 357a, 357b, 357c und 357d. Zunächst kommt für die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags § 355 III zur entsprechenden Anwendung (vgl § 358 IV 1). Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen ist nach dem jeweiligen Vertragstypus des zusammenhängenden Vertrags zu differenzieren (vgl dazu auch BTDrs 17/12637, 66). Für den Widerruf von Teilzeit-Wohnrechteverträge sowie Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält I 3 eine Sonderregelung. Aus § 361 I ergibt sich, dass dem Unternehmer nur die sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 358 IV 1–3 ergebenden Ansprüche zustehen.
II. Verträge über Waren oder Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge.
Rn 7
Werden mit dem zusammenhängenden Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gilt § 357 entsprechend (vgl § 358 IV 1). Danach trägt der Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 II 2 die Kosten, die über die angebotene Standardlieferung hinausgehen. Nach der entsprechenden Anwendung des § 357 V–VII, § 357a I, II hat der Verbraucher unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso die Kosten der Rücksendung und ggf Wertersatz zu leisten. S zum Ganzen BTDrs 17/12637, 66. Für zusammenhängende Verträge über Finanzdienstleistungen finden für die Rückabwicklung die §§ 355 III, 357b entsprechende Anwendung (vgl § 358 IV 1), wobei letzterer besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge enthält. Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass weitere Kosten iSv Art 15 VRRL bzw eine Vertragsstrafe nach Art 6 VII der FernabsFinDienstlRL von dem Verbraucher nicht erhoben werden dürfen.
Rn 8
Zu beachten ist, dass über I 2 nur § 358 IV 1–3 entsprechende Anwendung findet. Für Verbraucherdarlehensverträge gelten die an sich für diese Verträge einschlägigen §§ 358 IV 4, 5, 359 I nicht entsprechend. Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags (§ 358 IV 4) dürften aufgrund des sich aus § 361 I ergebenden abschließenden Charakters der §§ 358 IV 1, 357b (iVm I 2) jedoch auch bei der Rückabwicklung zusammenhängender Verträge nicht bestehen (aA Freudenmacher aaO 71). Dass § 358 IV 5 keine entsprechende Anwendung findet, rechtfertigt sich mit der bei zusammenhängenden Verträgen im Vergleich zu verbundenen Verträgen fehlenden wirtschaftlichen Einheit. Zum Streitstand zu der Frage, ob die fehlende Verweisung auf § 359 I mit Art 15 VerbrKrRL 2008 in Einklang steht vgl ausführlich BTDrs 17/12637, 68.
III. Verträge über die Lieferung von digitalen Inhalten.
Rn 9
Handelt es sich bei dem zusammenhängenden Vertrag um einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert werden, findet § 358 IV 2 entsprechende Anwendung. Der Verbraucher hat unter den dort genannten Voraussetzungen dem Unternehmer für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte Wertersatz zu leisten. Zurück geht dies auf Art 15 I iVm 14 IV lit b VRRL (s § 358 Rn 22).
IV. Ratenlieferungsverträge.
Rn 10
Die §§ 355 III, 357 gelten entsprechend, wenn es sich bei dem zusammenhängenden Vertrag um einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsvertrag handelt. Bei allen anderen zusammenhängenden Ratenlieferungsverträgen kommen die §§ 355 III, 357d entsprechend zur Anwendung.