Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
A. Europarechtliche Grundlage und Reform, Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Norm wurde durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) in das Gesetz eingeführt. Sie geht zurück auf § 359a I, II aF, der durch das VerbrKrRL-UG neu in das Gesetz aufgenommen wurde und am 11.6.10 in Kraft trat, im Zuge der Umsetzung der VRRL jedoch gestrichen wurde. Mit der Einführung des § 360 wurde der Begriff der zusammenhängenden Verträge in das Gesetz aufgenommen (ausf Freudenmacher, Zusammenhängende Verträge iSv § 360 BGB 20).
Rn 2
Während § 359a I, II aF seine Grundlage in Art 14 IV, 15 der VerbrKrRL (RL 2008/48/EG) fand, stützt sich § 360 zusätzlich auf Art 15 VRRL; umgesetzt werden damit jedoch auch Vorgaben aus Art 6 VII FernabsFinDienstlRL sowie aus Art 11 I der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen (RL 2008/122/EG), s dazu BTDrs 17/12637, 66. Daraus ergibt sich, warum der Anwendungsbereich des § 360 im Vergleich zu § 359a I, II aF nicht auf Verbraucherkreditverträge beschränkt ist. Gleichzeitig erklärt dies die inhaltliche Übereinstimmung des II 2 mit § 359a I aF (s dazu näher Rn 5). Das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) hat II 2 neu gefasst; es gilt nun auch für unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge. Das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer redaktionellen Folgeänderung in I geführt.
B. Regelungsgegenstand.
Rn 3
Die Norm erweitert den Anwendungsbereich des § 358 I, II, indem sie bestimmt, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen eines zusammenhängenden Vertrags gem II die Rechtsfolgen eines verbundenen Vertrags iSd § 358 III eintreten. Hat der Verbraucher einen Vertrag wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der zusammenhängende Vertrag überhaupt hätte widerrufen werden können (vgl BTDrs 17/12637, 66).
C. Zusammenhängender Vertrag, II.
Rn 4
Art 15 I VRRL, den § 360 umsetzt, benutzt nicht den Begriff des zusammenhängenden, sondern des akzessorischen Vertrags. Dieser Begriff wird in Art 2 Nr 15 VRRL definiert. Danach ist unter einem akzessorischen Vertrag ein Vertrag zu verstehen, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden. II 1 knüpft zur Definition des zusammenhängenden Vertrags hieran an. Die insoweit im Vergleich zu Art 2 Nr 15 VRRL fehlende Beschränkung auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist mit Blick darauf, dass § 360 nicht nur auf der VRRL beruht, sondern auch auf anderen Richtlinien (s dazu Rn 2), die neben der VRRL Anwendung finden, unschädlich. Zwar sind diese Richtlinien ihrerseits von ihrem Anwendungsbereich her auf bestimmte Arten von Verträgen beschränkt. Gerade aufgrund dieser Beschränkung war der Gesetzgeber aber nicht daran gehindert, weitere Verträge als zusammenhängende Verträge zu erfassen (vgl insoweit BTDrs 17/12637, 67). Als Bsp für einen II 1 unterfallenden Vertrag können die (aus der Kreditvaluta erbrachten) Prämien für eine Restschuldversicherung genannt werden.
Rn 5
Die durch das WoImmoKrRL-UG vorgenommene Änderung erstreckt II 2 nunmehr auch auf unentgeltliche Darlehen. II 2 ist keine abschließende Regelung für Darlehensverträge. Ausweislich des Wortlauts ist allein die Konstellation umfasst, dass ein Vertrag widerrufen wird, dessen Finanzierung der Verbraucherdarlehensvertrag dient. Die...